Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen bençtigt im Rahmen der Erstellung des JA für die<br />
Bewertung der Pensionsrückstellungen ein Sachverständigengutachten.<br />
Versehentlich werden im Dezember 01 zwei Aktuare mit derselben Leistung<br />
beauftragt; die Durchführung ist für Januar 02 vorgesehen. Das vereinbarte<br />
Honorar beträgt jeweils 100.<br />
Zwei Sachverständigengutachten auf denselben Bewertungsstichtag sind für<br />
das Unternehmen objektiv wertlos. Für eines der beiden schwebenden<br />
Geschäfte ist eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden.<br />
Abwandlung des Beispiels<br />
Sachverhalt wie vor. Allerdings wird die doppelte Beauftragung noch im<br />
Dezember 01 bemerkt und einer der beiden Aufträge gekündigt. Der<br />
betroffene Sachverständige macht im Zuge der Kündigung des Vertrags<br />
einen Schaden für entgangenen Gewinn i. H. v. 10 geltend.<br />
In der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.01 hat das Unternehmen keine Rückstellung für<br />
drohende Verluste auszuweisen, da am <strong>Bilanz</strong>stichtag nur ein Geschäft<br />
schwebend ist. Bei diesem Geschäft ist die wirtschaftliche Leistung für das<br />
Unternehmen wohl nicht zu bestimmen; es gilt der Grundsatz der Angemessenheit<br />
von Leistung und Gegenleistung.<br />
Für den gekündigten Gutachtervertrag ist aber eine Verbindlichkeitsrückstellung<br />
i. H. v. 10 oder – soweit keine Zweifel über Hçhe und/oder Zeitpunkt<br />
der Schadensersatzleistung bestehen – eine sonstige Verbindlichkeit<br />
in der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.01 zu erfassen.<br />
3.3.5.3 Absatzgeschäfte<br />
150 Bei der Beurteilung, ob ein Verlust aus einem schwebenden Absatzgeschäft<br />
droht, ist auf Basis der am <strong>Bilanz</strong>stichtag aktivierten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten zuzüglich der nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag noch anfallenden<br />
Aufwendungen zu ermitteln, ob diese den Wert der Gegenleistung (i. d. R. der<br />
Kaufpreis) übersteigen.<br />
151 Bei der Bemessung der nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag anfallenden Aufwendungen<br />
sind sämtliche durch das Absatzgeschäft verursachten Aufwendungen einzubeziehen,<br />
unabhängig davon, ob diese beim <strong>Bilanz</strong>ierenden ggf. aktivierungsfähig<br />
wären. Daher sind auch Aufwendungen für Auftragsfinanzierungen (z. B.<br />
Akkreditive) und erwarteter Gewährleistungsaufwand mit einzubeziehen. 108<br />
Nicht einzubeziehen sind kalkulatorische Kosten (Rz 147).<br />
152 Auch für vom <strong>Bilanz</strong>ierenden bewusst eingegangene Verlustgeschäfte sind<br />
Drohverlustrückstellungen anzusetzen, da es sich hierbei um eine passivierungspflichtige<br />
Außenverpflichtung des Kaufmanns handelt. 109<br />
108 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 35.<br />
109 Vgl. HOMMEL in BAETGE/KIRSCH/THIELE, <strong>Bilanz</strong>recht, § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 121.<br />
Bertram<br />
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