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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen bençtigt im Rahmen der Erstellung des JA für die<br />

Bewertung der Pensionsrückstellungen ein Sachverständigengutachten.<br />

Versehentlich werden im Dezember 01 zwei Aktuare mit derselben Leistung<br />

beauftragt; die Durchführung ist für Januar 02 vorgesehen. Das vereinbarte<br />

Honorar beträgt jeweils 100.<br />

Zwei Sachverständigengutachten auf denselben Bewertungsstichtag sind für<br />

das Unternehmen objektiv wertlos. Für eines der beiden schwebenden<br />

Geschäfte ist eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden.<br />

Abwandlung des Beispiels<br />

Sachverhalt wie vor. Allerdings wird die doppelte Beauftragung noch im<br />

Dezember 01 bemerkt und einer der beiden Aufträge gekündigt. Der<br />

betroffene Sachverständige macht im Zuge der Kündigung des Vertrags<br />

einen Schaden für entgangenen Gewinn i. H. v. 10 geltend.<br />

In der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.01 hat das Unternehmen keine Rückstellung für<br />

drohende Verluste auszuweisen, da am <strong>Bilanz</strong>stichtag nur ein Geschäft<br />

schwebend ist. Bei diesem Geschäft ist die wirtschaftliche Leistung für das<br />

Unternehmen wohl nicht zu bestimmen; es gilt der Grundsatz der Angemessenheit<br />

von Leistung und Gegenleistung.<br />

Für den gekündigten Gutachtervertrag ist aber eine Verbindlichkeitsrückstellung<br />

i. H. v. 10 oder – soweit keine Zweifel über Hçhe und/oder Zeitpunkt<br />

der Schadensersatzleistung bestehen – eine sonstige Verbindlichkeit<br />

in der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.01 zu erfassen.<br />

3.3.5.3 Absatzgeschäfte<br />

150 Bei der Beurteilung, ob ein Verlust aus einem schwebenden Absatzgeschäft<br />

droht, ist auf Basis der am <strong>Bilanz</strong>stichtag aktivierten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten zuzüglich der nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag noch anfallenden<br />

Aufwendungen zu ermitteln, ob diese den Wert der Gegenleistung (i. d. R. der<br />

Kaufpreis) übersteigen.<br />

151 Bei der Bemessung der nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag anfallenden Aufwendungen<br />

sind sämtliche durch das Absatzgeschäft verursachten Aufwendungen einzubeziehen,<br />

unabhängig davon, ob diese beim <strong>Bilanz</strong>ierenden ggf. aktivierungsfähig<br />

wären. Daher sind auch Aufwendungen für Auftragsfinanzierungen (z. B.<br />

Akkreditive) und erwarteter Gewährleistungsaufwand mit einzubeziehen. 108<br />

Nicht einzubeziehen sind kalkulatorische Kosten (Rz 147).<br />

152 Auch für vom <strong>Bilanz</strong>ierenden bewusst eingegangene Verlustgeschäfte sind<br />

Drohverlustrückstellungen anzusetzen, da es sich hierbei um eine passivierungspflichtige<br />

Außenverpflichtung des Kaufmanns handelt. 109<br />

108 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 35.<br />

109 Vgl. HOMMEL in BAETGE/KIRSCH/THIELE, <strong>Bilanz</strong>recht, § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 121.<br />

Bertram<br />

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