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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Der Zuführungsbetrag ist gem. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift über 15 Jahre bis zum<br />

31.12.2024 zu verteilen, wobei in jedem Geschäftsjahr mindestens 1/15 des<br />

Betrags zuzuführen ist. Da andererseits nur einmal, nämlich im Umstellungszeitpunkt,<br />

zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwei Bewertungen vorzunehmen<br />

sind, ist in den Folgejahren, wie im nachfolgenden Beispiel dargestellt, vorzugehen,<br />

um die vom Gesetzgeber geforderte Mindestzuführung zu erreichen.<br />

Beispiel 5<br />

Ein <strong>Bilanz</strong>ierender ermittelt zum Umstellungszeitpunkt 31.12.2009/1.1.2010<br />

die zu bilanzierenden Pensionsverpflichtungen nach bisheriger Bewertungsmethode<br />

(§ 6a EStG) mit einem Wert von 100 und nach neuer Bewertungsmethode<br />

gem. § 253 Abs. 2 <strong>HGB</strong> mit einem Wert von 145. Der Unterschiedsbetrag<br />

beläuft sich somit auf 45. Der <strong>Bilanz</strong>ierende mçchte lediglich<br />

die Mindestzuführung gem. Art. 67 Abs. 1 EG<strong>HGB</strong> vornehmen. Die eingeholten<br />

Pensionsgutachten zum 31.12.2010 bzw. 31.12.2011 weisen einen<br />

Wert von 160 bzw. 180 aus.<br />

Zum 31.12.2010 ist die „normale“ Zuführung aus den in 2010 erworbenen<br />

Anwartschaften und der Aufzinsung der Vorjahresrückstellung von 15 (160<br />

./. 145) auszuweisen. Darüber hinaus ist die Mindestzuführung aus dem<br />

Unterschiedsbetrag von 3 (45 / 15) zu berücksichtigen, sodass insgesamt eine<br />

Zuführung von 18 im Geschäftsjahr 2010 vorzunehmen ist. Die Rückstellung<br />

beläuft sich zum 31.12.2010 auf 118. Der im Anhang anzugebende<br />

Betrag beläuft sich auf 42 (160 ./. 118).<br />

Im Geschäftsjahr 2011 ist die „normale“ Zuführung i. H. v. 20 (180 ./. 160)<br />

sowie die Mindestzuführung aus dem Unterschiedsbetrag von 3 (45 / 15) zu<br />

berücksichtigen; die Gesamtzuführung beläuft sich auf 23. Die Rückstellung<br />

zum 31.12.2011 beläuft sich auf 141 (118 + 23); der im Anhang anzugebende<br />

Betrag auf 39 (180 ./. 141).<br />

336 Zu beachten ist weiterhin, dass sich das dem Unterschiedsbetrag zugrunde<br />

liegende Mengengerüst (Anzahl und Hçhe der Pensionsverpflichtungen im<br />

Umstellungszeitpunkt) verändern kann, sodass sich im Extremfall auch eine<br />

Reduzierung der Rückstellung ergeben kann, wie nachfolgendes Beispiel illustriert.<br />

Sobald sich ohne Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags eine Reduzierung<br />

der Pensionsrückstellung gegenüber dem Vorjahr ergibt, ist der Unterschiedsbetrag<br />

in dem betreffenden Jahr voll „verbraucht“, da der vom<br />

Gesetzgeber mit der Übergangsregelung zu begünstigende Fall der Hçherdotierung<br />

und damit Ergebnisbelastung nicht mehr gegeben ist.<br />

Beispiel 6<br />

Ausgangssituation wie Beispiel 5. Im Jahr 2011 verlassen 20 % der Pensionsberechtigten,<br />

die annahmegemäß lediglich verfallbare Ansprüche erworben<br />

haben, das Unternehmen. Die sich zum 31.12.2011 ergebende Pensionsrückstellung<br />

beläuft sich gem. dem eingeholten Gutachten auf 110.<br />

Bertram<br />

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