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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

keiten beurteilt werden kann. 249 Dies gilt insbesondere dann, wenn die hçhere<br />

Entlohnung an die Dauer der bisherigen Zugehçrigkeit zum Unternehmen<br />

geknüpft ist. Eine hçhere Entlohnung kann auch in bezahlter Altersfreizeit zu<br />

sehen sein. 250 Vgl. „Altersfreizeit und -mehrurlaub“.<br />

Verlustausgleichsverpflichtung: Eine Rückstellung wegen Verlustausgleichsverpflichtung<br />

kommt bei einem Mutterunternehmen, das nicht über einen<br />

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zum Verlustausgleich verpflichtet<br />

ist, nur in Betracht aufgrund einer Konzernhaftung nach analoger<br />

Anwendung von § 302 AktG im sog. qualifiziert faktischen Konzern. Die<br />

Bildung einer Rückstellung ist aber nur dann zulässig, wenn die vom BGH<br />

aufgestellten Grundsätze zur Konzernhaftung mit überwiegender Wahrschein-<br />

lichkeit erfüllt sind; dies wird regelmäßig nur schwer feststellbar sein. 251<br />

Verlustübernahmeverpflichtung: Bei Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsverträgen<br />

hat das MU gem. § 302 AktG für den beim TU entstandenen<br />

Verlust eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder (Regelfall)<br />

eine Verbindlichkeit zu bilden. Liegt bei unterschiedlichen Abschlussstichtagen<br />

kein Zwischenabschluss des TU vor, ist der auf die Zeit bis zum <strong>Bilanz</strong>stichtag<br />

des MU anfallende Verlust zu schätzen. Die Rückstellung braucht sich grundsätzlich<br />

nur auf ein Jahr zu erstrecken; bei nachhaltiger Ertragslosigkeit des TU<br />

ist jedoch der Barwert der voraussichtlichen Zahlungen für den Zeitraum bis zur<br />

frühestmçglichen Kündigung des Unternehmensvertrags zurückzustellen, 252<br />

soweit nicht zuvor die Beteiligung an dem TU abzuschreiben ist. 253 Ein Nichtansatz<br />

der Rückstellung erscheint dann zulässig, wenn das MU fest damit<br />

rechnen kann, dass die aufgrund der Verlustübernahme entstehenden Fehlbeträge<br />

jeweils von ihren Anteilseignern ausgeglichen werden. 254 Weiterhin<br />

kommen Drohverlustrückstellungen für Verpflichtungen aus Ausgleichszahlungen<br />

(Garantiedividenden nach § 304 Abs. 2 AktG) insoweit in Betracht, als<br />

die Belastung durch die Ausgleichszahlung die Vorteile des Unternehmensvertrags<br />

übersteigt. 255<br />

Wandlung: Seit SchuModG: Rücktritt nach § 437 Nr. 2 BGB, Vgl. „Gewähr-<br />

leistung“.<br />

Wechselobligo: Am Abschlussstichtag noch bestehende, weitergegebene<br />

Wechselverbindlichkeiten bergen das Risiko, hieraus in Anspruch genommen<br />

249 A. A.: BFH, Urteil v. 25.2.1986, VIII R 377/83, BStBl 1986 II S. 465; BFH, Urteil v.<br />

16.12.1987, I R 68/87, BStBl 1988 II S. 328;<br />

250 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 160.<br />

251 Vgl. OSER, WPg 1994, S. 317.<br />

252 Vgl. ADS, 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 133, § 253 <strong>HGB</strong>, Rz 267; teilw. a. A.: HOYOS/<br />

RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Verlustübernahme; KROPFF,<br />

in FS Dçllerer, 1988, S. 349; OSER, WPg 1994, S. 312 und S. 319.<br />

253 Art. 20 Abs. 3 der 4. EU-Richtlinie stellt den Vorrang der aktivischen Abschreibung<br />

gegenüber der Rückstellung klar, da Rückstellungen „keine Wertberichtigungen von<br />

Passivposten darstellen“.<br />

254 Vgl. ADS, 6. Aufl., § 253 <strong>HGB</strong>, Rz 267.<br />

255 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 162; ADS, 6. Aufl., § 277 <strong>HGB</strong>,<br />

Rz 67; SCHARPF, DB 1990, S. 296.<br />

Bertram<br />

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