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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

rechnungsmodalitäten umfasst. 137 Gleiches gilt auch für Abrechnungen nach<br />

den allgemeinen Bedingungen für Gas- und Elektrizitätsversorgungsunterneh-<br />

men. 138<br />

Abschlussgebühren für Bausparverträge: Bausparkassen haben eine Verbindlichkeitsrückstellung<br />

zu passivieren für die ungewisse Verpflichtung, an<br />

Bausparer, die nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen verzichten, bei Vertragsabschluss<br />

erhobene unverzinsliche Einlagen zurückzuzahlen. 139 Der<br />

Rückstellungsbetrag ist anhand von Erfahrungswerten der Vergangenheit zu<br />

schätzen. Zum Ausweis einer zweckgebundenen Rücklage im „Fonds zur<br />

bauspartechnischen Absicherung“ vgl. weitergehende Literatur. 140<br />

Altauto/ Altbatterie: Vgl. „Abfallbeseitigung“.<br />

Altersfreizeit bzw. -mehrurlaub: Für ältere Arbeitnehmer, die neben ihrem<br />

arbeitsvertraglichen Jahresurlaub zusätzlichen Altersmehrurlaub erhalten (z. B.<br />

aufgrund Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), ist keine Drohverlustrückstel-<br />

lung zu bilden. 141<br />

Altersteilzeitverpflichtungen: 142 Altersteilzeitvereinbarungen kçnnen nach<br />

dem ATG in zwei Varianten vorkommen: Modell 1: Der Arbeitnehmer arbeitet<br />

während der gesamten Laufzeit mit einer reduzierten Arbeitszeit gegen reduziertes<br />

Entgelt. Modell 2 (sog. Blockmodell): Der Arbeitnehmer arbeitet in der<br />

ersten Phase (Beschäftigungsphase) der Laufzeit des Altersteilzeitvertrags mit<br />

unverminderter Arbeitszeit bei reduziertem Entgelt. In der zweiten Phase<br />

(Freistellungsphase) arbeitet der Arbeitnehmer gar nicht mehr, erhält aber<br />

unverändert das reduzierte Entgelt. In der Praxis ist das Blockmodell vorherrschend.<br />

Rückstellungspflichtige Verpflichtungen bestehen i. H. d. Aufstockungsbeträge(die<br />

wirtschaftlich Abfindungscharakter haben) sowie im Falle<br />

des Blockmodells für den Erfüllungsrückstand (Arbeitnehmer geht in der<br />

Arbeitsphase in Vorleistung). Rückstellungen sind nicht nur für solche Mitarbeiter<br />

zu bilden, die bereits einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben,<br />

sondern auch für die am <strong>Bilanz</strong>stichtag erwartete Inanspruchnahme von Berechtigten<br />

(unter Beachtung von Belastungsgrenzen und rechtlicher Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers 143 ). Die Rückstellung darf nicht um etwaige Erstattungsansprüche<br />

der Bundesagentur für Arbeit gekürzt werden; diese sind – soweit<br />

die Ansatzkriterien erfüllt sind – als sonstige Vermçgensgegenstände zu akti-<br />

137 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Abrechnungskosten.<br />

138 Vgl. BFH, Urteil v. 18.1.1995, I R 44/94, BStBl 1995 II S. 742.<br />

139 Vgl. BFH, Urteil v. 12.12.1990, I R 153/86, BStBl 1991 II S. 479; BFH, Urteil v.<br />

12.12.1990, I R 18/89, BStBl 1990 II S. 485; BFH, Urteil v. 12.12.1990, I R 27/88,<br />

BFH/NV 1992, S. 8.<br />

140 Vgl. St/BFA 1/1995, WPg 1995, S. 374.<br />

141 Vgl. FG Niedersachsen, Urteil v. 15.10.1987, VI 59/85, DB 1988, S. 1976.<br />

142 Vgl. IDW RS HFA 3.<br />

143 Vgl. zum TV FlexÜ: HFA, IDW-FN 2009, S. 62.<br />

Bertram<br />

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