Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
fahrung, Zuverlässigkeit, Kundenakzeptanz mit zu bewerten wären. Selbst<br />
wenn man zum Ergebnis käme, dass der Erfolgsbeitrag des Mitarbeiters<br />
(tendenziell) niedrigerer als die eines am Arbeitsmarkt verfügbaren Alternativ-Mitarbeiters<br />
wäre, müsste immer noch untersucht werden, ob der<br />
Erfolgsbeitrag dieses Mitarbeiters niedriger ist als das, was das Unternehmen<br />
dafür aufwenden muss.<br />
Es ist keine Drohverlustrückstellung zu bilden, da nicht hinreichend objektiv<br />
ersichtlich ist, dass die Gegenleistung des Mitarbeiters hinter der vom<br />
Unternehmen gewährten Leistung zurückbleibt.<br />
163 Da für schwebende Geschäfte aber der Grundsatz der Ausgeglichenheit von<br />
Leistung und Gegenleistung gilt, kann erst bei Vorliegen eines offensichtlichen<br />
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung davon ausgegangen<br />
werden, dass ein rückstellungsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Dies ist gerade<br />
bei Arbeitsverhältnissen problematisch weil es eine Bewertung menschlicher<br />
Arbeit erfordert, was zum Teil auch aus ethischen Gründen abgelehnt wird.<br />
Daher sind auch in folgenden Fällen im Regelfall keine Drohverlustrückstellungen<br />
anzusetzen:<br />
• Berufsausbildungsverhältnisse (Rz 213),<br />
• Beschäftigungsverhältnisse mit Schwerbehinderten (Rz 293).<br />
164 Erst bei Vorliegen von Fehlmaßnahmen, bei denen kein oder so gut wie kein<br />
Beitrag mehr zum Unternehmenserfolg ermittelt werden kann, liegt ausreichend<br />
Objektivierung vor, sodass eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist.<br />
Ein Indiz für eine Fehlmaßnahme ist dann gegeben, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis<br />
der wirtschaftliche Wert der Dauerleistung nachprüfbar gegenüber<br />
dem Zustand bei Vertragsabschluss erheblich und dauerhaft gesunken<br />
ist, ohne dass die zu entrichtende Gegenleistung entsprechend angepasst worden<br />
ist. 115<br />
165 Bei Sukzessivlieferverträgen über nicht aktivierungsfähige Leistungen (z. B.<br />
Stromlieferungsverträge) gelten die vorstehenden Grundsätze analog. Die Tatsache,<br />
dass zum <strong>Bilanz</strong>stichtag dieselbe Leistung von einem Konkurrenten ggf.<br />
günstiger beschafft werden kann, reicht für die Bildung einer Drohverlustrückstellung<br />
regelmäßig nicht aus. Bei Sukzessivlieferungsverträgen über aktivierungsfähige<br />
Vermçgensgegenstände gelten die für auf einzelne Leistung gerichtete<br />
Schuldverhältnisse dargestellten Grundsätze analog (Rz 143).<br />
3.3.6.2 Absatzgeschäfte<br />
166 Die für Dauerbeschaffungsgeschäfte dargestellten Grundsätze gelten analog.<br />
Eine Drohverlustrückstellung ist dann zu bilden, wenn und soweit der Wert der<br />
(noch) zu erbringenden Sach- oder Dienstleistung den Wert des Anspruchs auf<br />
die Gegenleistung übersteigt. 116 Die Bewertung der voraussichtlich noch an-<br />
115 Vgl. KESSLER,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 214.<br />
116 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 33.<br />
Bertram<br />
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