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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

fahrung, Zuverlässigkeit, Kundenakzeptanz mit zu bewerten wären. Selbst<br />

wenn man zum Ergebnis käme, dass der Erfolgsbeitrag des Mitarbeiters<br />

(tendenziell) niedrigerer als die eines am Arbeitsmarkt verfügbaren Alternativ-Mitarbeiters<br />

wäre, müsste immer noch untersucht werden, ob der<br />

Erfolgsbeitrag dieses Mitarbeiters niedriger ist als das, was das Unternehmen<br />

dafür aufwenden muss.<br />

Es ist keine Drohverlustrückstellung zu bilden, da nicht hinreichend objektiv<br />

ersichtlich ist, dass die Gegenleistung des Mitarbeiters hinter der vom<br />

Unternehmen gewährten Leistung zurückbleibt.<br />

163 Da für schwebende Geschäfte aber der Grundsatz der Ausgeglichenheit von<br />

Leistung und Gegenleistung gilt, kann erst bei Vorliegen eines offensichtlichen<br />

Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung davon ausgegangen<br />

werden, dass ein rückstellungsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Dies ist gerade<br />

bei Arbeitsverhältnissen problematisch weil es eine Bewertung menschlicher<br />

Arbeit erfordert, was zum Teil auch aus ethischen Gründen abgelehnt wird.<br />

Daher sind auch in folgenden Fällen im Regelfall keine Drohverlustrückstellungen<br />

anzusetzen:<br />

• Berufsausbildungsverhältnisse (Rz 213),<br />

• Beschäftigungsverhältnisse mit Schwerbehinderten (Rz 293).<br />

164 Erst bei Vorliegen von Fehlmaßnahmen, bei denen kein oder so gut wie kein<br />

Beitrag mehr zum Unternehmenserfolg ermittelt werden kann, liegt ausreichend<br />

Objektivierung vor, sodass eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist.<br />

Ein Indiz für eine Fehlmaßnahme ist dann gegeben, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis<br />

der wirtschaftliche Wert der Dauerleistung nachprüfbar gegenüber<br />

dem Zustand bei Vertragsabschluss erheblich und dauerhaft gesunken<br />

ist, ohne dass die zu entrichtende Gegenleistung entsprechend angepasst worden<br />

ist. 115<br />

165 Bei Sukzessivlieferverträgen über nicht aktivierungsfähige Leistungen (z. B.<br />

Stromlieferungsverträge) gelten die vorstehenden Grundsätze analog. Die Tatsache,<br />

dass zum <strong>Bilanz</strong>stichtag dieselbe Leistung von einem Konkurrenten ggf.<br />

günstiger beschafft werden kann, reicht für die Bildung einer Drohverlustrückstellung<br />

regelmäßig nicht aus. Bei Sukzessivlieferungsverträgen über aktivierungsfähige<br />

Vermçgensgegenstände gelten die für auf einzelne Leistung gerichtete<br />

Schuldverhältnisse dargestellten Grundsätze analog (Rz 143).<br />

3.3.6.2 Absatzgeschäfte<br />

166 Die für Dauerbeschaffungsgeschäfte dargestellten Grundsätze gelten analog.<br />

Eine Drohverlustrückstellung ist dann zu bilden, wenn und soweit der Wert der<br />

(noch) zu erbringenden Sach- oder Dienstleistung den Wert des Anspruchs auf<br />

die Gegenleistung übersteigt. 116 Die Bewertung der voraussichtlich noch an-<br />

115 Vgl. KESSLER,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 214.<br />

116 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 33.<br />

Bertram<br />

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