Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
maschine. In dem Vertrag ist darüber hinaus vereinbart, dass das Maschinenbauunternehmen<br />
die Mitarbeiter des Kunden in der Bedienung der<br />
Anlage zu schulen haben, ohne dass es sich hierbei um eine separat zu<br />
berechnende Teilleistung handelt. Am 31.12.01 ist die Maschine beim Kunden<br />
aufgestellt und von ihm abgenommen. Das Maschinenbauunternehmen<br />
hat den gesamten Umsatz im Geschäftsjahr 01 fakturiert. Die Schulung der<br />
Mitarbeiter des Kunden ist im Januar 02 erfolgt.<br />
Im JA zum 31.12.01 ist eine Verbindlichkeitsrückstellung für die Nachlaufkosten<br />
(hier: Schulungskosten) zu bilden, da die entsprechenden Erträge<br />
bereits vereinnahmt wurden.<br />
271 Offenlegung: Vgl. „Jahresabschluss“.<br />
272 Optionsgeschäfte: 219 Der Verkäufer einer Kaufoption (Stillhalter) hat eine<br />
Rückstellung für drohende Verluste zu bilden, soweit der Basispreis der Optionsgegenstände<br />
zzgl. der erhaltenen Optionsprämie den Bçrsenkurs am Abschlussstichtag<br />
bzw. bei Aufstellung des JA unterschreitet. Gleiches gilt für den<br />
Stillhalter einer Verkaufsoption, bei der ein Verlust droht, soweit der vereinbarte<br />
Basispreis abzüglich der Optionsprämie über dem Bçrsenkurs liegt. 220 Bei<br />
erwarteter Erfüllung des Geschäfts erfolgt die Bewertung nach der sog. Ausübungsmethode,<br />
ansonsten – wie in der Praxis vorherrschend – nach der Glattstellungsmethode.<br />
221 Einer Drohverlustrückstellung bedarf es jedoch nur, soweit<br />
es sich um offene Positionen handelt (vgl. zu Bewertungseinheiten § 254<br />
Rz 2).<br />
273 Pachterneuerungsverpflichtung: Vgl. „Erneuerungsverpflichtung“.<br />
274 Patentverletzung: Konkrete, dem Unternehmen bekannte Verletzungen von<br />
Patent-, Urheber- oder ähnlichen Schutzrechten sind rückstellungspflichtig,<br />
wenn die Inanspruchnahme erfolgt ist. Darüber hinaus sind Rückstellungen für<br />
mçgliche, aber noch nicht bekannt gewordene Verletzungen zu bilden, 222 ggf.<br />
als Pauschalrückstellung. Die Bewertung der Rückstellung erfolgt auf Basis der<br />
zu § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG anerkannten Schadensberechnungsarten. 223 Vgl.<br />
auch Rz 45.<br />
275 Pensionssicherungsverein: Vgl. Rz 95.<br />
276 Pensionsverpflichtungen: Vgl. Rz 46 ff.<br />
277 Pfand: Vgl. „Leihemballagen“.<br />
278 Prämiensparvertrag: Prämiensparverträge (Bonus- oder Zuwachssparverträge)<br />
sehen am Ende der Vertragslaufzeit als zusätzliche Verzinsung des angesparten<br />
Kapitals die Leistung einer Sparprämie vor. Hierfür ist wegen Erfüllungsrückstands<br />
eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. 224<br />
219 Zur <strong>Bilanz</strong>ierung von Optionsgeschäften vgl. IDW, St/BFA 2/1995, WPg 1995, S. 421.<br />
220 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 140.<br />
221 Vgl. WINDMÖLLER/BREKER, WPg 1995, S. 398.<br />
222 Vgl. BFH, Urteil v. 9.2.2006, IV R 33/05, BStBl 2006 II S. 517.<br />
223 Vgl. VENROOY, StuW 1991, S. 31.<br />
224 Vgl. BFH, Urteil v. 15.7.1998, I R 24/96, BStBl 1998 II S. 728.<br />
Bertram<br />
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