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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

maschine. In dem Vertrag ist darüber hinaus vereinbart, dass das Maschinenbauunternehmen<br />

die Mitarbeiter des Kunden in der Bedienung der<br />

Anlage zu schulen haben, ohne dass es sich hierbei um eine separat zu<br />

berechnende Teilleistung handelt. Am 31.12.01 ist die Maschine beim Kunden<br />

aufgestellt und von ihm abgenommen. Das Maschinenbauunternehmen<br />

hat den gesamten Umsatz im Geschäftsjahr 01 fakturiert. Die Schulung der<br />

Mitarbeiter des Kunden ist im Januar 02 erfolgt.<br />

Im JA zum 31.12.01 ist eine Verbindlichkeitsrückstellung für die Nachlaufkosten<br />

(hier: Schulungskosten) zu bilden, da die entsprechenden Erträge<br />

bereits vereinnahmt wurden.<br />

271 Offenlegung: Vgl. „Jahresabschluss“.<br />

272 Optionsgeschäfte: 219 Der Verkäufer einer Kaufoption (Stillhalter) hat eine<br />

Rückstellung für drohende Verluste zu bilden, soweit der Basispreis der Optionsgegenstände<br />

zzgl. der erhaltenen Optionsprämie den Bçrsenkurs am Abschlussstichtag<br />

bzw. bei Aufstellung des JA unterschreitet. Gleiches gilt für den<br />

Stillhalter einer Verkaufsoption, bei der ein Verlust droht, soweit der vereinbarte<br />

Basispreis abzüglich der Optionsprämie über dem Bçrsenkurs liegt. 220 Bei<br />

erwarteter Erfüllung des Geschäfts erfolgt die Bewertung nach der sog. Ausübungsmethode,<br />

ansonsten – wie in der Praxis vorherrschend – nach der Glattstellungsmethode.<br />

221 Einer Drohverlustrückstellung bedarf es jedoch nur, soweit<br />

es sich um offene Positionen handelt (vgl. zu Bewertungseinheiten § 254<br />

Rz 2).<br />

273 Pachterneuerungsverpflichtung: Vgl. „Erneuerungsverpflichtung“.<br />

274 Patentverletzung: Konkrete, dem Unternehmen bekannte Verletzungen von<br />

Patent-, Urheber- oder ähnlichen Schutzrechten sind rückstellungspflichtig,<br />

wenn die Inanspruchnahme erfolgt ist. Darüber hinaus sind Rückstellungen für<br />

mçgliche, aber noch nicht bekannt gewordene Verletzungen zu bilden, 222 ggf.<br />

als Pauschalrückstellung. Die Bewertung der Rückstellung erfolgt auf Basis der<br />

zu § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG anerkannten Schadensberechnungsarten. 223 Vgl.<br />

auch Rz 45.<br />

275 Pensionssicherungsverein: Vgl. Rz 95.<br />

276 Pensionsverpflichtungen: Vgl. Rz 46 ff.<br />

277 Pfand: Vgl. „Leihemballagen“.<br />

278 Prämiensparvertrag: Prämiensparverträge (Bonus- oder Zuwachssparverträge)<br />

sehen am Ende der Vertragslaufzeit als zusätzliche Verzinsung des angesparten<br />

Kapitals die Leistung einer Sparprämie vor. Hierfür ist wegen Erfüllungsrückstands<br />

eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. 224<br />

219 Zur <strong>Bilanz</strong>ierung von Optionsgeschäften vgl. IDW, St/BFA 2/1995, WPg 1995, S. 421.<br />

220 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 140.<br />

221 Vgl. WINDMÖLLER/BREKER, WPg 1995, S. 398.<br />

222 Vgl. BFH, Urteil v. 9.2.2006, IV R 33/05, BStBl 2006 II S. 517.<br />

223 Vgl. VENROOY, StuW 1991, S. 31.<br />

224 Vgl. BFH, Urteil v. 15.7.1998, I R 24/96, BStBl 1998 II S. 728.<br />

Bertram<br />

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