Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
an den Versicherer), ist dieser als VG zu aktivieren und die Rückstellung in<br />
voller Verpflichtungshçhe auszuweisen.<br />
246 Handelsvertreter: Vgl. „Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters“.<br />
247 Hauptversammlung: Die gesetzliche Verpflichtung (§ 120 Abs. 1 Satz 1<br />
AktG), in den ersten acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Hauptversammlung<br />
abzuhalten, begründet eine Außenverpflichtung des Unternehmens,<br />
sodass für die erwarteten Aufwendungen eine Verbindlichkeitsrückstellung<br />
zu bilden ist. 202 Zwar werden auf einer Hauptversammlung auch<br />
regelmäßig nicht das abgelaufene Geschäftsjahr betreffende Tagesordnungspunkte<br />
behandelt (z. B. Durchführung von Kapitalmaßnahmen, Wahl von<br />
Mitgliedern des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers). Es werden aber<br />
regelmäßig die gesetzlichen Verpflichtungen, das abgelaufene Geschäftsjahr<br />
betreffend (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Vorlage von JA/KA),<br />
erfüllt, sodass Rückstellungspflicht besteht. Es sind die gesamten, mit der<br />
Einladung und Durchführung der HV erwarteten Aufwendungen in die Rückstellung<br />
mit einzubeziehen.<br />
248 Heimfall: Soweit eine Verpflichtung eines Mieters, Pächters oder Erbbauberechtigten<br />
besteht, eigene Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen entschädigungslos<br />
zu übereignen, ist dies bei der Bemessung der planmäßigen<br />
Abschreibungen auf die Anlage und nicht durch Rückstellungsbildung zu<br />
berücksichtigen. Eine Rückstellungspflicht besteht nur insoweit, als bei der<br />
Übergabe der Anlagen noch bestimmte Ausgaben erforderlich sind. 203<br />
249 Herstellungskosten: Vgl. „Anschaffungs- und Herstellungskosten“.<br />
250 Herstellungskostenbeiträge: Soweit ein Unternehmen HK-Zuschüsse von Kunden<br />
erhält, die verkaufspreismindernd zu berücksichtigen sind, sind diese<br />
gewinnerhçhend zu berücksichtigen. In derselben Hçhe ist gleichzeitig eine Verbindlichkeitsrückstellung<br />
zu bilden, die über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung<br />
aufzulçsen ist. Dies gilt auch, wenn am <strong>Bilanz</strong>stichtag keine schwebenden<br />
Geschäfte bestehen, soweit ein faktischer Leistungszwang besteht. 204<br />
251 IFRS-Umstellung: Aufwendungen für eine IFRS-Umstellung sind rückstellungspflichtig,<br />
soweit eine Außenverpflichtung besteht. Dies trifft aber nur für<br />
die gem. § 315a <strong>HGB</strong> verpflichteten Mutternternehmen zu, die geregelte<br />
Kapitalmärkte i. S. d. EU-Rechts in Anspruch nehmen bzw. einen Antrag auf<br />
Zulassung zu einem organisierten Markt i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG<br />
gestellt haben. Hieraus ergibt sich eine çffentlich-rechtliche Verpflichtung,<br />
die im Jahr des Erfüllens der Voraussetzungen (Antragstellung auf Zulassung<br />
zu einem organisierten Markt) rückstellungspflichtig ist. Liegt demgegenüber<br />
am Abschlussstichtag lediglich die begründete Absicht vor, einen derartigen<br />
Antrag zu stellen, liegt noch keine rechtliche Verbindlichkeit vor. In die<br />
Rückstellungsbewertung sind die erwarteten internen und externen Aufwendungen<br />
(nicht: AHK für aktivierungspflichtige VG) für die Umstellung einzubeziehen.<br />
202 A. A.: BFH, Urteil v. 23.7.1980, I R 28/77, BStBl 1981 II S. 62.<br />
203 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 130.<br />
204 Vgl. BFH, Urteil v. 29.11.2000, I R 87/99, BStBl 2002 II S. 655.<br />
Bertram<br />
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