Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
zu werden. Dieses Risiko kann eine Rückstellung erfordern. Soweit bei <strong>Bilanz</strong>aufstellung<br />
Ereignisse eingetreten oder bekannt geworden sind, die darauf<br />
schließen lassen, dass am <strong>Bilanz</strong>stichtag kein Risiko einer Inanspruchnahme<br />
bestand, ist eine Rückstellung unzulässig. 256<br />
Weihnachtsgeld: Die Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld ist zu<br />
passivieren. Soweit Grund, Hçhe und zeitlicher Anfall feststehen, ist eine<br />
sonstige Verbindlichkeit auszuweisen. Bei vom Kalenderjahr abweichendem<br />
Geschäftsjahr ist der bei zeitproportionaler Aufteilung auf die Zeit bis zum<br />
<strong>Bilanz</strong>stichtag entfallende Betrag abzugrenzen. 257<br />
315 Werkzeugkostenzuschüsse: Vgl. „Herstellungskostenbeiträge“.<br />
316 Zinsen auf Steuern: Vgl. „Gewerbesteuer“.<br />
317 Zinsswap: Vgl. „Swapgeschäfte“.<br />
318 Zuweisungen an Unterstützungskassen: Vgl. Rz 70.<br />
319 Zuwendungen, bedingt rückzahlbare: Soweit Zuwendungen aus künftigen<br />
Gewinnen zurückzuzahlen sind (z. B. Sanierungsgewinne, Besserungsscheine),<br />
ist im Jahr der Gewinnerzielung eine Verbindlichkeit anzusetzen. 258 Ist die<br />
Rückzahlung an einen Erlçs bzw. Erfolg aus dem gefçrderten Vorhaben<br />
geknüpft, ist die Rückzahlungsverpflichtung erst dann zu passivieren, wenn<br />
der maßgebliche Erfolg eingetreten ist.<br />
6 Rückstellungsverbot für andere Zwecke<br />
(Abs. 2 Satz 1)<br />
320 Die Vorschrift hat lediglich klarstellenden Charakter, da Abs. 1 abschließend<br />
die Ansatzvoraussetzungen für Rückstellungen regelt.<br />
7 Auflçsung bei Wegfall des Grundes (Abs. 2 Satz 2)<br />
321 Die Vorschrift hatte ursprünglich besondere Relevanz für die sog. Aufwandsrückstellungen<br />
(§ 249 Abs. 2 aF), deren Bildung im Zuge des BilMoG abgeschafft<br />
wurde. In der jetzigen Gesetzesfassung hat die Vorschrift lediglich<br />
klarstellenden Charakter, da die Auflçsung einer passivierungspflichtigen<br />
Rückstellung schon dem Ansatzgebot gem. Abs. 1 Satz 1 widerspricht.<br />
322 Der Wegfall eines Grunds ist im Regelfall wertbegründend, nicht werterhellend<br />
(zur Abgrenzung vgl. § 252 Rz 124). Eine Rückstellung für einen Rechtsstreit<br />
darf erst dann aufgelçst werden, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen<br />
ist. Dies gilt auch dann, wenn der <strong>Bilanz</strong>ierende erstinstanzlich gesiegt hat, der<br />
Prozessgegner aber gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel einlegen kann.<br />
Ein nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein<br />
256 Vgl. BFH, Urteil v. 19.12.1972, VIII R 18/70, BStBl 1973 II S. 218.<br />
257 Vgl. BFH, Urteil v. 26.6.1980, IV R 35/74, BStBl 1980 II S. 506.<br />
258 Vgl. IDW, St/HFA 1/1984, WPg 1984, S. 614.<br />
Bertram<br />
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