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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Es ist keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />

auszuweisen, da die beiden gewinnbringenden Aufträge zeitgleich und<br />

bei Gelegenheit des Abschlusses des verlustträchtigen Auftrags abgeschlossen<br />

werden.<br />

Abwandlung des vorigen Beispiels<br />

Der Hersteller von <strong>Sonder</strong>maschinen schließt im November 01 zwei gewinnbringende<br />

Aufträge mit dem Kunden ab. Im Dezember 01 wird ein<br />

weiterer Auftrag mit dem Kunden abgeschlossen, der diesmal aber verlustträchtig<br />

ist.<br />

Bei der Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste für den<br />

dritten Auftrag zu bilden ist, kommt es darauf an, ob die beiden ersten<br />

Aufträge in den Kompensationsbereich einbezogen werden kçnnen. Allein<br />

die Tatsache, dass bereits zwei gewinnbringende Aufträge abgeschlossen<br />

worden sind, ist hierfür nicht ausreichend. Es muss vielmehr untersucht<br />

werden, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen den drei Aufträgen<br />

besteht. Wenn bspw. alle drei Verträge gleichzeitig verhandelt wurden und<br />

lediglich aus formalen Gründen (z. B. verzçgert sich die Rücksendung des<br />

dritten Kaufvertrags deshalb, weil der zuständige Einkaufsleiter des Kunden<br />

wegen einer zweiwçchigen Auslandsreise die Unterschrift nur verspätet<br />

leisten konnte) die zeitliche Verzçgerung eingetreten ist, ist eine kompensatorische<br />

Wirkung der drei Verträge wohl sachgerecht. Es kommt aber in<br />

solchen Fällen sehr stark auf die Umstände des jeweiligen Sachverhalts an.<br />

Der Nachweis der Kausalität (Dokumentation) ist vom <strong>Bilanz</strong>ierenden zu<br />

führen. Im Zweifel greift hier das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4<br />

<strong>HGB</strong>), sodass eine Rückstellung für drohende Verluste zu passivieren ist.<br />

3.3.6 Dauerschuldverhältnisse<br />

154 Zur Abgrenzung der Verbindlichkeitsrückstellung aus Erfüllungsrückstand<br />

von den Drohverlustrückstellungen bei Dauerschuldverhältnissen vgl. Rz 128.<br />

Als Dauerschuldverhältnisse werden solche Vertragsverhältnisse bezeichnet,<br />

bei denen die Leistung über einen längeren Zeitraum erbracht und auch<br />

realisiert wird (zeitraumbezogene Leistungserbringung). Praxisrelevante Beispiele<br />

hierfür sind:<br />

• Miet-, Pacht- und Leasingverträge,<br />

• Verleihverträge,<br />

• Kredit- und Darlehensverträge,<br />

• Arbeitsverträge.<br />

155 Zu den Dauerschuldverhältnissen rechnen auch Sukzessivlieferverträge. Hierunter<br />

sind solche Verträge zu verstehen, bei denen der Abnehmer nach Bedarf<br />

Leistungen zu fest vereinbarten Konditionen abnehmen kann (z. B. Wasser,<br />

Bertram<br />

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