Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Es ist keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften<br />
auszuweisen, da die beiden gewinnbringenden Aufträge zeitgleich und<br />
bei Gelegenheit des Abschlusses des verlustträchtigen Auftrags abgeschlossen<br />
werden.<br />
Abwandlung des vorigen Beispiels<br />
Der Hersteller von <strong>Sonder</strong>maschinen schließt im November 01 zwei gewinnbringende<br />
Aufträge mit dem Kunden ab. Im Dezember 01 wird ein<br />
weiterer Auftrag mit dem Kunden abgeschlossen, der diesmal aber verlustträchtig<br />
ist.<br />
Bei der Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste für den<br />
dritten Auftrag zu bilden ist, kommt es darauf an, ob die beiden ersten<br />
Aufträge in den Kompensationsbereich einbezogen werden kçnnen. Allein<br />
die Tatsache, dass bereits zwei gewinnbringende Aufträge abgeschlossen<br />
worden sind, ist hierfür nicht ausreichend. Es muss vielmehr untersucht<br />
werden, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen den drei Aufträgen<br />
besteht. Wenn bspw. alle drei Verträge gleichzeitig verhandelt wurden und<br />
lediglich aus formalen Gründen (z. B. verzçgert sich die Rücksendung des<br />
dritten Kaufvertrags deshalb, weil der zuständige Einkaufsleiter des Kunden<br />
wegen einer zweiwçchigen Auslandsreise die Unterschrift nur verspätet<br />
leisten konnte) die zeitliche Verzçgerung eingetreten ist, ist eine kompensatorische<br />
Wirkung der drei Verträge wohl sachgerecht. Es kommt aber in<br />
solchen Fällen sehr stark auf die Umstände des jeweiligen Sachverhalts an.<br />
Der Nachweis der Kausalität (Dokumentation) ist vom <strong>Bilanz</strong>ierenden zu<br />
führen. Im Zweifel greift hier das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4<br />
<strong>HGB</strong>), sodass eine Rückstellung für drohende Verluste zu passivieren ist.<br />
3.3.6 Dauerschuldverhältnisse<br />
154 Zur Abgrenzung der Verbindlichkeitsrückstellung aus Erfüllungsrückstand<br />
von den Drohverlustrückstellungen bei Dauerschuldverhältnissen vgl. Rz 128.<br />
Als Dauerschuldverhältnisse werden solche Vertragsverhältnisse bezeichnet,<br />
bei denen die Leistung über einen längeren Zeitraum erbracht und auch<br />
realisiert wird (zeitraumbezogene Leistungserbringung). Praxisrelevante Beispiele<br />
hierfür sind:<br />
• Miet-, Pacht- und Leasingverträge,<br />
• Verleihverträge,<br />
• Kredit- und Darlehensverträge,<br />
• Arbeitsverträge.<br />
155 Zu den Dauerschuldverhältnissen rechnen auch Sukzessivlieferverträge. Hierunter<br />
sind solche Verträge zu verstehen, bei denen der Abnehmer nach Bedarf<br />
Leistungen zu fest vereinbarten Konditionen abnehmen kann (z. B. Wasser,<br />
Bertram<br />
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