Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
sierten Mitarbeitern gewährt werden, um die Motivationswirkung über alle<br />
Mitarbeiter gleichermaßen zu verteilen.<br />
• Drohende Inanspruchnahmen aus Patronatserklärungen oder Bürgschaften,<br />
die das MU für das TU abgibt, wenn die Geschäftstätigkeit des<br />
TU im Interesse des MU liegt.<br />
26 Die Person des Gläubigers muss allerdings nicht notwendigerweise bekannt<br />
sein. Genauso wenig ist es erforderlich, dass der Gläubiger Kenntnis von seinem<br />
Anspruch hat. 6 Auch Verpflichtungen, die sich nicht aus einem konkreten<br />
Vertrag ergeben (z. B. Verpflichtungen aus Produzentenhaftung), aus unerlaubter<br />
Handlung oder aus der Verletzung fremder Schutzrechte sind Außenverpflichtungen<br />
(zu faktischen Verpflichtungen vgl. Rz 30).<br />
27 Zivilrechtlich verjährte Ansprüche sind auch dann rückstellungsfähig, wenn der<br />
Schuldner davon ausgeht, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu<br />
machen.<br />
2.1.1.2 Privatrechtliche und çffentlich-rechtliche Verpflichtungen<br />
28 Unter Außenverpflichtungen sind sowohl privatrechtliche als auch çffentlichrechtliche<br />
Verpflichtungen zu verstehen. Privatrechtliche Verpflichtungen<br />
entstehen regelmäßig aufgrund vertraglicher Grundlagen (z. B. Kaufvertrag,<br />
Gesellschaftsvertrag). Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen entstehen auch<br />
aus vertraglichen Regelungen (z. B. im Rahmen eines çffentlich-rechtlichen<br />
Vertrags), zumeist aber aus Verwaltungsakten oder aus direkt aus dem Gesetz<br />
ableitbaren Verpflichtungen.<br />
29 Der BFH hat bezüglich der Berücksichtigung von Rückstellungen für çffentlich-rechtliche<br />
Verpflichtungen eine sehr zurückhaltende Auffassung, die<br />
nach der hier vertretenen Auffassung nur schwer mit dem Gedanken des § 249<br />
in Einklang zu bringen ist. Danach liegt ein rückstellungsfähiger Grund erst<br />
dann vor, wenn die maßgebliche Rechtsnorm eine Frist für deren Erfüllung<br />
enthält, die am <strong>Bilanz</strong>stichtag noch nicht abgelaufen ist. 7 Handelsrechtlich<br />
kann diese Sichtweise nicht überzeugen. Wenn eine Rechtsnorm existiert, aus<br />
der dem <strong>Bilanz</strong>ierenden Aufwendungen zur Umsetzung dieser rechtlichen<br />
Vorgaben drohen (z. B. Erfüllung von Umweltschutzauflagen), hat er diese als<br />
Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen.<br />
2.1.1.3 Faktische Verpflichtungen<br />
30 Auch solche Verpflichtungen, bei denen kein rechtlich durchsetzbarer Leistungszwang<br />
besteht, sind rückstellungspflichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass<br />
ein faktischer Leistungszwang für den <strong>Bilanz</strong>ierenden besteht, d. h., er sich der<br />
Erfüllung nicht entziehen kann oder will. 8 Die Ursache des faktischen Leistungszwangs<br />
besteht zumeist in geschäftlichen, moralischen oder sittlichen<br />
Erwägungen.<br />
6 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 98; IDW, WPg 1994, S. 547.<br />
7 Vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2007, IV R 85/05, BFH/NV 2008, S. 1029.<br />
8 Vgl. BGH, Urteil v. 28.1.1991, II ZR 20/90, BB 1991, S. 507.<br />
Bertram<br />
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