Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
fallenden Aufwendungen hat grundsätzlich auf Vollkostenbasis zu erfolgen. Zu<br />
Vollkosten gehçren: 117<br />
• Einzel- und Gemeinkosten des Produktionsbereichs,<br />
• direkt zurechenbare <strong>Sonder</strong>einzelkosten des Vertriebs,<br />
• sonstige, direkt zurechenbare Kosten (z. B. Lagerkosten).<br />
Beispiel<br />
Ein Automobilzulieferer schließt einen Rahmenvertrag mit einem Automobilhersteller<br />
für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem 1.7.01 ab. Danach<br />
hat der Zulieferer bei Bedarf des Automobilherstellers diesem Teile zu<br />
einem festen Preis von 10 EUR/Stck. zu liefern. Beide Vertragspartner<br />
gehen bei Vertragsabschluss davon aus, dass jährlich ca. 50.000 Stck. abgenommen<br />
werden. Bei Vertragsabschluss kalkuliert der Zulieferer mit Stückkosten<br />
von 9 EUR/Stck. Bei Aufstellung des JA zum 31.12.01 zeigt sich, dass<br />
sich die geplanten Stückkosten aufgrund unvorhersehbar gestiegener Materialkostensteigerungen<br />
auf 11 EUR/Stck. entwickelt haben und auf diesem<br />
Niveau auf absehbare Zeit bleiben werden. Verhandlungen mit dem Automobilhersteller<br />
über eine Anpassung der Abnahmepreise führen zu keinen<br />
Ergebnissen. Für die Jahre 02 und 03 wird unverändert die Abnahme von<br />
jeweils 50.000 Stck. erwartet.<br />
Es ist eine Drohverlustrückstellung i. H. v. 100.000 EUR zu bilden (50.000 x<br />
2 x 1 EUR Unterdeckung je Stück), die gem. § 253 Abs. 2 <strong>HGB</strong> mit einem<br />
laufzeitäquivalenten Zinssatz abzuzinsen ist.<br />
Bei der Ermittlung der zurechenbaren Gemeinkosten ist die normale Kapazitätsauslastung<br />
oder ein hçherer zu erwartender Beschäftigungsgrad zugrunde<br />
zu legen. Nicht einzubeziehen sind sog. Leerkosten (Kosten der Unterbeschäftigung).<br />
Die hierzu erforderliche Bestimmung der Normalbeschäftigung<br />
ist in der Praxis häufig schwierig, zumal sie sich im Zeitablauf ändern kann.<br />
Soweit jedoch Produktionsbereiche zeitweilig oder dauerhaft stillgelegt oder<br />
deutlich weniger als normal ausgelastet werden, sind die betreffenden Gemeinkosten<br />
als nicht produktionsnotwendige Leerkosten zu eliminieren. 118<br />
3.3.7 Ausweis in der GuV<br />
Die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste ist in der GuV als<br />
sonstiger betrieblicher Aufwand im Gesamtkostenverfahren zu erfassen. 119<br />
Im Umsatzkostenverfahren ist ebenfalls ein Ausweis als sonstiger betrieblicher<br />
Aufwand oder aber im jeweilig betroffenen Funktionsbereich zulässig.<br />
Ein Ausweis als außerordentlicher Aufwand kommt regelmäßig nicht in Betracht,<br />
da die betreffenden schwebenden Geschäfte nicht außerhalb der gewçhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit abgeschlossen werden.<br />
117 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 35.<br />
118 Vgl. St/HFA 5/1991 Abschn. 4.<br />
119 Vgl. FÖRSCHLE, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 275 <strong>HGB</strong>, Rz 168.<br />
Bertram<br />
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