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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

fallenden Aufwendungen hat grundsätzlich auf Vollkostenbasis zu erfolgen. Zu<br />

Vollkosten gehçren: 117<br />

• Einzel- und Gemeinkosten des Produktionsbereichs,<br />

• direkt zurechenbare <strong>Sonder</strong>einzelkosten des Vertriebs,<br />

• sonstige, direkt zurechenbare Kosten (z. B. Lagerkosten).<br />

Beispiel<br />

Ein Automobilzulieferer schließt einen Rahmenvertrag mit einem Automobilhersteller<br />

für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem 1.7.01 ab. Danach<br />

hat der Zulieferer bei Bedarf des Automobilherstellers diesem Teile zu<br />

einem festen Preis von 10 EUR/Stck. zu liefern. Beide Vertragspartner<br />

gehen bei Vertragsabschluss davon aus, dass jährlich ca. 50.000 Stck. abgenommen<br />

werden. Bei Vertragsabschluss kalkuliert der Zulieferer mit Stückkosten<br />

von 9 EUR/Stck. Bei Aufstellung des JA zum 31.12.01 zeigt sich, dass<br />

sich die geplanten Stückkosten aufgrund unvorhersehbar gestiegener Materialkostensteigerungen<br />

auf 11 EUR/Stck. entwickelt haben und auf diesem<br />

Niveau auf absehbare Zeit bleiben werden. Verhandlungen mit dem Automobilhersteller<br />

über eine Anpassung der Abnahmepreise führen zu keinen<br />

Ergebnissen. Für die Jahre 02 und 03 wird unverändert die Abnahme von<br />

jeweils 50.000 Stck. erwartet.<br />

Es ist eine Drohverlustrückstellung i. H. v. 100.000 EUR zu bilden (50.000 x<br />

2 x 1 EUR Unterdeckung je Stück), die gem. § 253 Abs. 2 <strong>HGB</strong> mit einem<br />

laufzeitäquivalenten Zinssatz abzuzinsen ist.<br />

Bei der Ermittlung der zurechenbaren Gemeinkosten ist die normale Kapazitätsauslastung<br />

oder ein hçherer zu erwartender Beschäftigungsgrad zugrunde<br />

zu legen. Nicht einzubeziehen sind sog. Leerkosten (Kosten der Unterbeschäftigung).<br />

Die hierzu erforderliche Bestimmung der Normalbeschäftigung<br />

ist in der Praxis häufig schwierig, zumal sie sich im Zeitablauf ändern kann.<br />

Soweit jedoch Produktionsbereiche zeitweilig oder dauerhaft stillgelegt oder<br />

deutlich weniger als normal ausgelastet werden, sind die betreffenden Gemeinkosten<br />

als nicht produktionsnotwendige Leerkosten zu eliminieren. 118<br />

3.3.7 Ausweis in der GuV<br />

Die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste ist in der GuV als<br />

sonstiger betrieblicher Aufwand im Gesamtkostenverfahren zu erfassen. 119<br />

Im Umsatzkostenverfahren ist ebenfalls ein Ausweis als sonstiger betrieblicher<br />

Aufwand oder aber im jeweilig betroffenen Funktionsbereich zulässig.<br />

Ein Ausweis als außerordentlicher Aufwand kommt regelmäßig nicht in Betracht,<br />

da die betreffenden schwebenden Geschäfte nicht außerhalb der gewçhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit abgeschlossen werden.<br />

117 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 35.<br />

118 Vgl. St/HFA 5/1991 Abschn. 4.<br />

119 Vgl. FÖRSCHLE, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 275 <strong>HGB</strong>, Rz 168.<br />

Bertram<br />

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