Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
4.3 Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche<br />
Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)<br />
Unter die Vorschrift fallen nur Rückstellungen für Gewährleistungen, die eindeutig<br />
ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. 127 Die Regelung von<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist eigentlich überflüssig, da faktische Verpflichtungen ohnehin<br />
als Verbindlichkeitsrückstellung nach Abs. 1 Satz 1 in der Handelsbilanz<br />
ausgewiesen werden. Die in der Praxis oftmals zu beobachtenden Fälle, in denen<br />
bei Unklarheit über das Bestehen einer Gewährleistungsverpflichtung Kulanzleistungenerbracht<br />
werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, fallen somit<br />
nicht unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, sondern unter Verbindlichkeitsrückstellungen für<br />
faktische Verpflichtungen (Rz 30). Die Regelung ist zur Sicherstellung der steu-<br />
erlichen Anerkennung in das <strong>HGB</strong> aufgenommen worden. 128<br />
Die Rückstellung stellt keinen Auffangposten für alle denkbaren Kulanzleistungen<br />
des Unternehmens dar. Vielmehr muss ein Zusammenhang mit einer<br />
vorangegangenen Lieferung oder Leistung des <strong>Bilanz</strong>ierenden bestehen. Voraussetzung<br />
für den Ansatz ist demnach<br />
• die Behebung von Mängeln an eigenen Lieferungen und Leistungen und<br />
• dass die Mängel dem <strong>Bilanz</strong>ierenden zuzurechnen (z. B. Material- und<br />
Funktionsfehler) und nicht auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße<br />
Behandlung zurückzuführen sind. 129<br />
Hierunter fallen also nur solche Kulanzleistungen, die nach Ablauf der vereinbarten<br />
oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist erbracht werden müssen.<br />
5 ABC der Rückstellungen<br />
Abbruchkosten:Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden<br />
auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht. 130 Die Rückstellungsbildung<br />
erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.<br />
131 Für çffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu<br />
verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme<br />
zu rechnen ist. 132 Vgl. „Entfernungsverpflichtungen“.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen hat eine vertragliche Abbruchverpflichtung ab dem<br />
1.1.01. Das Unternehmen schätzt die nach 10 Jahren anfallenden Abbruchkosten<br />
unter Einbeziehung erwarteter Kostensteigerungen mit 50.000 EUR.<br />
Der nach § 253 Abs. 2 <strong>HGB</strong> anzuwendende Zinssatz beläuft sich auf 6,0 %.<br />
127 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 193.<br />
128 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 112.<br />
129 Vgl. HOYOS/RING, in Beck-Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 113.<br />
130 Vgl. BFH, Urteil v. 19.2.1975, I R 28/73, BStBl 1975 II S. 480.<br />
131 Vgl. KÜTING/KESSLER, DStR 1998, S. 1941.<br />
132 Vgl. BFH, Urteil v. 12.12.1991, IV R 28/91, BStBl 1992 II S. 600.<br />
Bertram<br />
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