Abakaba - Lohngleichheit für die Praxis - Eidgenössisches Büro für ...
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C Analytische Arbeitsbewertung<br />
geschlechtsbedingter Diskriminierung trotz analytischer Arbeitsbewertung<br />
wieder erschwert wird (vgl. Neathey 1994).<br />
Ein Bewertungsverfahren, das in lokalen Behörden zum Einsatz<br />
kam, enthielt sechs Anforderungsmerkmale, deren Vollständigkeit<br />
speziell bzgl. der an typischen Frauenarbeitsplätzen<br />
vorkommenden Anforderungen geprüft worden war: Können<br />
(skill), Verantwortung (responsibility), Selbständigkeit (initiative),<br />
geistige Belastung (mental effort), körperliche Belastung<br />
(physical effort), Umgebungseinflüsse (working conditions). Für<br />
<strong>die</strong>se sechs Anforderungskategorien wurden in einem aufwendigen<br />
Verfahren <strong>die</strong> Gewichtungen festgelegt.<br />
Kanada<br />
In Kanada ist es vorgeschrieben, den Wert einer Arbeitsfunktion<br />
mit Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung festzustellen,<br />
und zwar mittels eigens da<strong>für</strong> bestimmter ExpertInnen. Ein dazu<br />
regelmässig zum Einsatz kommendes Bewertungsinstrument<br />
existiert u.W. nicht (Lero & Johnson 1994). Diese Feststellung<br />
ist um so erstaunlicher, als das Canadian Advisory Council on<br />
the Status of Woman (CACSW) im Jahre 1994 in seinem Bericht<br />
an das zuständige Ministerium ausdrücklich seine bereits<br />
in den Jahren 1985 gemachten Empfehlungen wiederholt, Bemühungen<br />
um Lohngerechtigkeit auf <strong>die</strong> Entwicklung von Systemen<br />
zur Bewertung von schlecht entlöhnten, frauenspezifischen<br />
Funktionen auszudehnen (CACSW 1994, S. 32). Diese<br />
Aufforderung hat offenbar bis heute keine Folgen gehabt.<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
In der Bundesrepublik Deutschland wird eine Diskussion über<br />
<strong>die</strong> geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung «zur Zeit nicht geführt»<br />
(Jochmann-Döll 1989, S. 36). An <strong>die</strong>ser Diagnose hat<br />
sich in den letzten sieben Jahren nicht viel geändert.<br />
Dies hat seine Ursache in der jüngeren Historie. In der BRD<br />
wurde anlässlich der Diskussion um <strong>die</strong> sogenannten Leichtlohngruppen<br />
11 von der Bundesregierung ein Gutachten in Auftrag<br />
gegeben, das klären sollte, was arbeitswissenschaftlich<br />
fun<strong>die</strong>rt «in der heutigen Industriegesellschaft als schwere oder<br />
leichte Arbeit verstanden werden» soll (Rohmert & Rutenfranz<br />
1975, S. 19). Diese Stu<strong>die</strong> zur Frage der Belastung in der Arbeit<br />
löste damals eine intensive und heftig geführte Diskussion<br />
29<br />
11 Bis zum Jahre 1949<br />
wurden sogen. «Frauenlohnabschläge»<br />
offiziell<br />
angewandt und führten<br />
zu einer Reduktion des<br />
Frauenstundenlohnes auf<br />
60 bis 80 Prozent der <strong>für</strong><br />
Männer geltenden Ansätze.<br />
In einem Grundsatzurteil des<br />
Bundesarbeitsgerichtes wurde<br />
<strong>die</strong>se <strong>Praxis</strong> im Jahre 1949<br />
als unzulässig erklärt. In der<br />
Folge kam es zur Einführung<br />
sogen. Leichtlohngruppen,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> lohnmässige<br />
Einteilung von Arbeitsfunktionen<br />
ausschliesslich<br />
aufgrund ihrer körperlichen<br />
Anforderungen, reduziert auf<br />
<strong>die</strong> Schwere der Arbeit,<br />
erlaubten. Die offene<br />
Diskriminierung war somit<br />
durch eine (kaum) versteckte<br />
Diskriminierung ersetzt<br />
worden. Erst in den Siebziger<br />
Jahren wurde <strong>die</strong>ser<br />
Sachverhalt durch <strong>die</strong><br />
Gewerkschaften aufgegriffen<br />
und dadurch Gegenstand<br />
öffentlicher Diskussion. Dies<br />
führte zum o.e. Gutachten<br />
von Rohmert und Rutenfranz.