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Abakaba - Lohngleichheit für die Praxis - Eidgenössisches Büro für ...

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C Analytische Arbeitsbewertung<br />

geschlechtsbedingter Diskriminierung trotz analytischer Arbeitsbewertung<br />

wieder erschwert wird (vgl. Neathey 1994).<br />

Ein Bewertungsverfahren, das in lokalen Behörden zum Einsatz<br />

kam, enthielt sechs Anforderungsmerkmale, deren Vollständigkeit<br />

speziell bzgl. der an typischen Frauenarbeitsplätzen<br />

vorkommenden Anforderungen geprüft worden war: Können<br />

(skill), Verantwortung (responsibility), Selbständigkeit (initiative),<br />

geistige Belastung (mental effort), körperliche Belastung<br />

(physical effort), Umgebungseinflüsse (working conditions). Für<br />

<strong>die</strong>se sechs Anforderungskategorien wurden in einem aufwendigen<br />

Verfahren <strong>die</strong> Gewichtungen festgelegt.<br />

Kanada<br />

In Kanada ist es vorgeschrieben, den Wert einer Arbeitsfunktion<br />

mit Verfahren der analytischen Arbeitsbewertung festzustellen,<br />

und zwar mittels eigens da<strong>für</strong> bestimmter ExpertInnen. Ein dazu<br />

regelmässig zum Einsatz kommendes Bewertungsinstrument<br />

existiert u.W. nicht (Lero & Johnson 1994). Diese Feststellung<br />

ist um so erstaunlicher, als das Canadian Advisory Council on<br />

the Status of Woman (CACSW) im Jahre 1994 in seinem Bericht<br />

an das zuständige Ministerium ausdrücklich seine bereits<br />

in den Jahren 1985 gemachten Empfehlungen wiederholt, Bemühungen<br />

um Lohngerechtigkeit auf <strong>die</strong> Entwicklung von Systemen<br />

zur Bewertung von schlecht entlöhnten, frauenspezifischen<br />

Funktionen auszudehnen (CACSW 1994, S. 32). Diese<br />

Aufforderung hat offenbar bis heute keine Folgen gehabt.<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

In der Bundesrepublik Deutschland wird eine Diskussion über<br />

<strong>die</strong> geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung «zur Zeit nicht geführt»<br />

(Jochmann-Döll 1989, S. 36). An <strong>die</strong>ser Diagnose hat<br />

sich in den letzten sieben Jahren nicht viel geändert.<br />

Dies hat seine Ursache in der jüngeren Historie. In der BRD<br />

wurde anlässlich der Diskussion um <strong>die</strong> sogenannten Leichtlohngruppen<br />

11 von der Bundesregierung ein Gutachten in Auftrag<br />

gegeben, das klären sollte, was arbeitswissenschaftlich<br />

fun<strong>die</strong>rt «in der heutigen Industriegesellschaft als schwere oder<br />

leichte Arbeit verstanden werden» soll (Rohmert & Rutenfranz<br />

1975, S. 19). Diese Stu<strong>die</strong> zur Frage der Belastung in der Arbeit<br />

löste damals eine intensive und heftig geführte Diskussion<br />

29<br />

11 Bis zum Jahre 1949<br />

wurden sogen. «Frauenlohnabschläge»<br />

offiziell<br />

angewandt und führten<br />

zu einer Reduktion des<br />

Frauenstundenlohnes auf<br />

60 bis 80 Prozent der <strong>für</strong><br />

Männer geltenden Ansätze.<br />

In einem Grundsatzurteil des<br />

Bundesarbeitsgerichtes wurde<br />

<strong>die</strong>se <strong>Praxis</strong> im Jahre 1949<br />

als unzulässig erklärt. In der<br />

Folge kam es zur Einführung<br />

sogen. Leichtlohngruppen,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> lohnmässige<br />

Einteilung von Arbeitsfunktionen<br />

ausschliesslich<br />

aufgrund ihrer körperlichen<br />

Anforderungen, reduziert auf<br />

<strong>die</strong> Schwere der Arbeit,<br />

erlaubten. Die offene<br />

Diskriminierung war somit<br />

durch eine (kaum) versteckte<br />

Diskriminierung ersetzt<br />

worden. Erst in den Siebziger<br />

Jahren wurde <strong>die</strong>ser<br />

Sachverhalt durch <strong>die</strong><br />

Gewerkschaften aufgegriffen<br />

und dadurch Gegenstand<br />

öffentlicher Diskussion. Dies<br />

führte zum o.e. Gutachten<br />

von Rohmert und Rutenfranz.

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