Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 101 -<br />
„Nicht zu dieser Position gehören Zierwaren aus Gewirken und Gestricken der Positionen<br />
6002 bis 6006.“<br />
Kapitel 59<br />
Position 5903<br />
Die Randzahl 01.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„Zu dieser Position gehören Gewebe, die mit Kunststoff (z.B. Polyvinylchloriden) getränkt,<br />
bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen sind.“<br />
Kapitel 60<br />
Allgemeines<br />
Die Randzahl 14.1 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„Dieses Kapitel erfasst die Gewirke und Gestricke als Meterware (einschließlich<br />
schlauchförmigen Erzeugnissen), oder als rechteckig zugeschnittene Stücke (einschließlich<br />
quadratischen). Diese Erzeugnisse können flach, gerippt und auch als doppelte<br />
Flächenerzeugnisse durch Nähen oder Kleben zusammengefügt sein.<br />
All diese Flächenerzeugnisse können gefärbt, bedruckt oder aus verschiedenfarbigen<br />
Garnen hergestellt sein. Die Flächenerzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 werden<br />
manchmal geraut oder gewalkt, so dass das Maschenbild verdeckt ist.“<br />
Nach der Randzahl 19.0 wird folgender Text angefügt:<br />
„e) rechteckig (einschließlich quadratisch) zugeschnittene Stücke, die einer weiteren<br />
Bearbeitung (z.B. Säumen) unterzogen worden sind, gebrauchsfertige, abgepasst<br />
hergestellte Waren (z.B. Schals) und Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt,<br />
als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst (sind gewöhnlich<br />
Waren der Kapitel 61, 62 und 63).<br />
Zu Unterpositionen 6005 21 bis 6005 44 und 6006 21 bis 6006 44:<br />
Gewirke oder Gestricke, roh, ungebleicht, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt oder bedruckt<br />
Die Regelungen in den Ziffern e) bis ij) der Unterpositionsanmerkung 1 zum Abschnitt XI<br />
gelten für Gewirke oder Gestricke, die roh, ungebleicht, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt oder<br />
bedruckt sind, sinngemäß.<br />
Waren die gänzlich oder teilweise aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit<br />
verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe bestehen, gelten als buntgewirkte Waren<br />
und nicht als gefärbte oder bedruckte Waren.“