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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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- 101 -<br />

„Nicht zu dieser Position gehören Zierwaren aus Gewirken und Gestricken der Positionen<br />

6002 bis 6006.“<br />

Kapitel 59<br />

Position 5903<br />

Die Randzahl 01.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„Zu dieser Position gehören Gewebe, die mit Kunststoff (z.B. Polyvinylchloriden) getränkt,<br />

bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen sind.“<br />

Kapitel 60<br />

Allgemeines<br />

Die Randzahl 14.1 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„Dieses Kapitel erfasst die Gewirke und Gestricke als Meterware (einschließlich<br />

schlauchförmigen Erzeugnissen), oder als rechteckig zugeschnittene Stücke (einschließlich<br />

quadratischen). Diese Erzeugnisse können flach, gerippt und auch als doppelte<br />

Flächenerzeugnisse durch Nähen oder Kleben zusammengefügt sein.<br />

All diese Flächenerzeugnisse können gefärbt, bedruckt oder aus verschiedenfarbigen<br />

Garnen hergestellt sein. Die Flächenerzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 werden<br />

manchmal geraut oder gewalkt, so dass das Maschenbild verdeckt ist.“<br />

Nach der Randzahl 19.0 wird folgender Text angefügt:<br />

„e) rechteckig (einschließlich quadratisch) zugeschnittene Stücke, die einer weiteren<br />

Bearbeitung (z.B. Säumen) unterzogen worden sind, gebrauchsfertige, abgepasst<br />

hergestellte Waren (z.B. Schals) und Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt,<br />

als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst (sind gewöhnlich<br />

Waren der Kapitel 61, 62 und 63).<br />

Zu Unterpositionen 6005 21 bis 6005 44 und 6006 21 bis 6006 44:<br />

Gewirke oder Gestricke, roh, ungebleicht, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt oder bedruckt<br />

Die Regelungen in den Ziffern e) bis ij) der Unterpositionsanmerkung 1 zum Abschnitt XI<br />

gelten für Gewirke oder Gestricke, die roh, ungebleicht, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt oder<br />

bedruckt sind, sinngemäß.<br />

Waren die gänzlich oder teilweise aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit<br />

verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe bestehen, gelten als buntgewirkte Waren<br />

und nicht als gefärbte oder bedruckte Waren.“

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