Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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Diese Position erfasst auch pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen<br />
Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten<br />
ist.“<br />
Kapitel 31<br />
Position 3101<br />
Nach der Randzahl 13.0 wird folgende neue Nummer 9) eingefügt:<br />
„9) Stabilisierter Klärschlamm aus städtischen Kläranlagen. Stabilisierter Klärschlamm fällt<br />
bei der Vorreinigung des Zulaufs zum Abtrennen von größeren Teilen, von Sand und<br />
Steinen und schweren nicht biologischen Bestandteilen an; er wird anschließend an der<br />
Luft getrocknet oder abgefiltert.<br />
Der stabilisierte Schlamm enthält somit einen großen Anteil an organischer Substanz und<br />
auch einige Bestandteile mit düngendender Eigenschaft (z. B. Phosphor und Stickstoff).<br />
Solcher Schlamm ist ausgeschlossen, der in hoher Konzentration andere Inhaltsstoffe (z.<br />
B. Schwermetalle) enthält, die den stabilisierten Klärschlamm <strong>zur</strong> Verwendung als<br />
Düngemittel ungeeignet machen (Pos. 3825).“<br />
Nach der Randzahl 19.0 wird folgender neuer Ausschluss f) eingefügt:<br />
„f) Mischungen von stabilisiertem Klärschlamm mit Kalium- oder Ammoniumnitrat (Pos.<br />
3105). „<br />
Der bisherige Ausschluss f) wird Ausschluss g).<br />
Kapitel 32<br />
Position 3209<br />
In der Randzahl 02.0 werden die Angaben ‚Polyvinylacetat‘ ersetzt durch ‚Poly(vinylacetat)‘<br />
und ‚Polyvinylchlorid‘ durch ‚Poly(vinylchlorid)‘.<br />
Kapitel 33<br />
Allgemeines<br />
Nach der Randzahl 08.0 wird folgender neuer Ausschluss c) einfügt:<br />
„c) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als<br />
Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen<br />
Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen<br />
Geräten verwendet werden (Pos. 3006).“<br />
Der bisherige Ausschluss c) wird Ausschluss d).