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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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Diese Position erfasst auch pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen<br />

Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten<br />

ist.“<br />

Kapitel 31<br />

Position 3101<br />

Nach der Randzahl 13.0 wird folgende neue Nummer 9) eingefügt:<br />

„9) Stabilisierter Klärschlamm aus städtischen Kläranlagen. Stabilisierter Klärschlamm fällt<br />

bei der Vorreinigung des Zulaufs zum Abtrennen von größeren Teilen, von Sand und<br />

Steinen und schweren nicht biologischen Bestandteilen an; er wird anschließend an der<br />

Luft getrocknet oder abgefiltert.<br />

Der stabilisierte Schlamm enthält somit einen großen Anteil an organischer Substanz und<br />

auch einige Bestandteile mit düngendender Eigenschaft (z. B. Phosphor und Stickstoff).<br />

Solcher Schlamm ist ausgeschlossen, der in hoher Konzentration andere Inhaltsstoffe (z.<br />

B. Schwermetalle) enthält, die den stabilisierten Klärschlamm <strong>zur</strong> Verwendung als<br />

Düngemittel ungeeignet machen (Pos. 3825).“<br />

Nach der Randzahl 19.0 wird folgender neuer Ausschluss f) eingefügt:<br />

„f) Mischungen von stabilisiertem Klärschlamm mit Kalium- oder Ammoniumnitrat (Pos.<br />

3105). „<br />

Der bisherige Ausschluss f) wird Ausschluss g).<br />

Kapitel 32<br />

Position 3209<br />

In der Randzahl 02.0 werden die Angaben ‚Polyvinylacetat‘ ersetzt durch ‚Poly(vinylacetat)‘<br />

und ‚Polyvinylchlorid‘ durch ‚Poly(vinylchlorid)‘.<br />

Kapitel 33<br />

Allgemeines<br />

Nach der Randzahl 08.0 wird folgender neuer Ausschluss c) einfügt:<br />

„c) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als<br />

Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen<br />

Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen<br />

Geräten verwendet werden (Pos. 3006).“<br />

Der bisherige Ausschluss c) wird Ausschluss d).

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