Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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22. Elektrische Handscheren, bestehend aus einer feststehenden und einer beweglichen<br />
Schneidklinge, die durch einen eingebauten Elektromotor angetrieben werden, <strong>zur</strong><br />
Verwendung in Schneidereien, Hutmachereien, im Haushalt usw.<br />
Teile<br />
Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Einreihung von Teilen (siehe die<br />
<strong>Erläuterungen</strong> zu Abschnitt XVI, Allgemeines) gehören auch die Teile der Werkzeuge dieser<br />
Position hierher, ausgenommen Werkzeughalter der Position 8466.<br />
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Nicht zu dieser Position gehören:<br />
a) Schleif-, Schärf-, Polier- und Schneidscheiben und dergleichen, aus Stein, Keramik oder<br />
agglomerierten Schleifstoffen (Pos. 6804)<br />
b) Werkzeuge des Kapitels 82<br />
c) Luftkompressoren ((Pos. 8414)<br />
d) Zerstäuber für Flüssigkeiten oder Pulver, von Hand zu führende Spritzpistolen,<br />
Sandstrahlmaschinen und dergleichen (Pos. 8424)<br />
e) Elektrische Rasenmäher (Pos. 8433)<br />
f) Elektromechanische Haushaltsgeräte (Pos. 8509)<br />
g) Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und –schermaschinen sowie Haarentferner<br />
der Position 8510<br />
h) Elektromechanische Handwerkzeuge für medizinische oder zahnärztliche Zwecke (Pos.<br />
9018)<br />
Position 8473<br />
Die Randzahl 20.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„g) Bänder für Schreibmaschinen oder ähnliche Bänder, auch auf Spulen oder in Kassetten<br />
(Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit oder in die Position 9612, wenn sie mit Tinte<br />
oder anders für Abdrucke präpariert sind).“<br />
Position 8474<br />
Nach der Randzahl 63.0 wird die bisherige Randzahl 66.0 mit folgendem Text eingefügt:<br />
„e) Vibratoren für Beton (Pos. 8467 oder 8479, je nach Beschaffenheit).“<br />
In den Randzahlen 64.0 und 65.0 werden die Angabe „e)“ bzw. „f)“ geändert in „f)“ bzw. „g)“.