Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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Positionen der <strong>Nomenklatur</strong> eingereiht. (Zu Industrieabfällen der chemischen Industrie oder<br />
verwandter Industrien siehe Abschnitt D). Derartiger Abfall, der getrennt gesammelt wurde,<br />
wird ebenso in die vorgesehene Position eingereiht.<br />
C. – Klärschlamm<br />
Als Klärschlamm gelten Schlämme, die in städtischen Kläranlagen anfallen, und ebenso<br />
vorbehandelte Abfälle, Abfälle aus Gräben und nicht stabilisierte Schlämme.<br />
Zu dieser Position gehören nicht stabilisierte Klärschlämme, wenn sie zum Gebrauch als<br />
Düngemittel geeignet sind (Kapitel 31). Enthalten diese jedoch andere Bestandteile, die<br />
schädlich für die Landwirtschaft sind (z. B. Schwermetalle) und den stabilisierten Schlamm<br />
somit ungeeignet zum Gebrauch als Düngemittel machen, verbleiben sie in dieser Position.