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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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Positionen der <strong>Nomenklatur</strong> eingereiht. (Zu Industrieabfällen der chemischen Industrie oder<br />

verwandter Industrien siehe Abschnitt D). Derartiger Abfall, der getrennt gesammelt wurde,<br />

wird ebenso in die vorgesehene Position eingereiht.<br />

C. – Klärschlamm<br />

Als Klärschlamm gelten Schlämme, die in städtischen Kläranlagen anfallen, und ebenso<br />

vorbehandelte Abfälle, Abfälle aus Gräben und nicht stabilisierte Schlämme.<br />

Zu dieser Position gehören nicht stabilisierte Klärschlämme, wenn sie zum Gebrauch als<br />

Düngemittel geeignet sind (Kapitel 31). Enthalten diese jedoch andere Bestandteile, die<br />

schädlich für die Landwirtschaft sind (z. B. Schwermetalle) und den stabilisierten Schlamm<br />

somit ungeeignet zum Gebrauch als Düngemittel machen, verbleiben sie in dieser Position.

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