30.04.2013 Aufrufe

Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 79 -<br />

c) Nicht enthaarte Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, gegerbt oder getrocknet<br />

(Kapitel 43).“<br />

Position 4106<br />

Neuer Positionswortlaut:<br />

„Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch<br />

gespalten, aber nicht zugerichtet“<br />

Die Randzahlen 01.0 bis 10.0 werden durch folgenden Text ersetzt:<br />

Zu dieser Position gehören gegerbte oder getrocknete Häute und Felle von Ziegen oder<br />

Zickeln, enthaart, aber nicht zugerichtet (siehe die <strong>Erläuterungen</strong> „Allgemeines“ zu diesem<br />

Kapitel).<br />

Die Unterscheidungsmerkmale von Ziegen- oder Zickelhäuten zu Schaf- und Lammhäuten<br />

sind in den <strong>Erläuterungen</strong> zu Position 4105 beschrieben.<br />

Ziegen- und Zickelhäute können auch alaungegerbt sein (Glacéhäute) (siehe die<br />

<strong>Erläuterungen</strong> „Allgemeines“ zu diesem Kapitel).<br />

Zu dieser Position gehören auch haarlose oder enthaarte Häute und Felle von allen Tieren,<br />

die nicht in den Positionen 4104 und 4105 genannt wurden, und die die gleiche Behandlung<br />

erfahren haben wie sie in jenen Positionen vorgesehen ist (siehe die <strong>Erläuterungen</strong><br />

„Allgemeines“ zu diesem Kapitel).<br />

Hierher gehören daher insbesondere die haarlosen oder enthaarten Häute und Felle von<br />

Schweinen, Kriechtieren (Eidechsen, Schlangen, Krokodilen usw.), Antilopen, Kängurus,<br />

Rehen, Gämsen, Rentieren, Elchen, Elefanten, Kamelen, Flusspferden, Hunden und von<br />

Fischen und anderen Meerestieren usw..<br />

Nicht zu dieser Position gehören:<br />

a) Sämischleder (einschließlich Neusämischleder) (Pos. 4114).<br />

b) Schnitzel und andere Abfälle von gegerbtem oder getrocknetem Leder (Pos. 4115).<br />

c) Nicht enthaarte Häute und Felle, gegerbt oder getrocknet (Kapitel 43).<br />

Position 4107<br />

Neuer Positionswortlaut:<br />

„Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergamentoder<br />

Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden<br />

und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position<br />

4114“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!