Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 79 -<br />
c) Nicht enthaarte Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, gegerbt oder getrocknet<br />
(Kapitel 43).“<br />
Position 4106<br />
Neuer Positionswortlaut:<br />
„Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch<br />
gespalten, aber nicht zugerichtet“<br />
Die Randzahlen 01.0 bis 10.0 werden durch folgenden Text ersetzt:<br />
Zu dieser Position gehören gegerbte oder getrocknete Häute und Felle von Ziegen oder<br />
Zickeln, enthaart, aber nicht zugerichtet (siehe die <strong>Erläuterungen</strong> „Allgemeines“ zu diesem<br />
Kapitel).<br />
Die Unterscheidungsmerkmale von Ziegen- oder Zickelhäuten zu Schaf- und Lammhäuten<br />
sind in den <strong>Erläuterungen</strong> zu Position 4105 beschrieben.<br />
Ziegen- und Zickelhäute können auch alaungegerbt sein (Glacéhäute) (siehe die<br />
<strong>Erläuterungen</strong> „Allgemeines“ zu diesem Kapitel).<br />
Zu dieser Position gehören auch haarlose oder enthaarte Häute und Felle von allen Tieren,<br />
die nicht in den Positionen 4104 und 4105 genannt wurden, und die die gleiche Behandlung<br />
erfahren haben wie sie in jenen Positionen vorgesehen ist (siehe die <strong>Erläuterungen</strong><br />
„Allgemeines“ zu diesem Kapitel).<br />
Hierher gehören daher insbesondere die haarlosen oder enthaarten Häute und Felle von<br />
Schweinen, Kriechtieren (Eidechsen, Schlangen, Krokodilen usw.), Antilopen, Kängurus,<br />
Rehen, Gämsen, Rentieren, Elchen, Elefanten, Kamelen, Flusspferden, Hunden und von<br />
Fischen und anderen Meerestieren usw..<br />
Nicht zu dieser Position gehören:<br />
a) Sämischleder (einschließlich Neusämischleder) (Pos. 4114).<br />
b) Schnitzel und andere Abfälle von gegerbtem oder getrocknetem Leder (Pos. 4115).<br />
c) Nicht enthaarte Häute und Felle, gegerbt oder getrocknet (Kapitel 43).<br />
Position 4107<br />
Neuer Positionswortlaut:<br />
„Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergamentoder<br />
Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden<br />
und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position<br />
4114“