Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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e) Konfektionierte Waren nach den Regelungen der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI (siehe<br />
auch Teil II der <strong>Erläuterungen</strong> zum Harmonisierten System zum Abschnitt XI ).“<br />
Position 6005<br />
Neuer Positionswortlaut:<br />
„Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt<br />
sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004“<br />
Folgende <strong>Erläuterungen</strong> werden angefügt:<br />
„Andere Kettengewirke als solche der Position 6001; zu dieser Position gehören<br />
Kettengewirke mit einer Breite von mehr als 30 cm, ohne Elastomergarne oder<br />
Kautschukfäden, oder mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von<br />
weniger als 5 GHT. Einzelheiten bezüglich der Herstellung von Kettengewirken<br />
(einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), sind im Abschnitt<br />
„Allgemeines“ der <strong>Erläuterungen</strong> zum Harmonisierten System zu Kapitel 60 Teil A) II)<br />
beschrieben.<br />
Kettengewirke können verschiedene Formen aufweisen. Abgesehen von den gewöhnlichen<br />
Erzeugnissen ohne Durchbrüche, wie sie für die Herstellung von Bekleidung verwendet<br />
werden, sind auch durchbrochene Erzeugnisse erfasst. Diese Erzeugnisse, hergestellt auf<br />
Kettenwirkmaschinen (speziellen Raschelwirkmaschinen), gleichen dem Aussehen nach,<br />
häufig Spitzen oder Borten (sollten aber nicht diesen verwechselt werden: siehe <strong>Erläuterungen</strong><br />
zum Harmonisierten System zu Position 5804) und werden hauptsächlich <strong>zur</strong><br />
Herstellung von Gardinen benutzt. Ebenso wie maschinengefertigte Spitzen werden diese<br />
Spitzennachahmungen häufig als Meterware bestimmter Breite hergestellt, die bei der<br />
Endbearbeitung in Streifen zerschnitten wird. Diese Streifen von unbestimmter Länge<br />
verbleiben in dieser Position, so weit ihre Ränder parallel verlaufen und geradlinig zugeschnitten<br />
sind und ihre Breite 30 cm übersteigt.<br />
Nicht zu dieser Position gehören:<br />
a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in<br />
Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005).<br />
b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken ( Pos. 5807)<br />
c) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810.<br />
d) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z.B. getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen<br />
versehene Gewirke und Gestricke der Positionen 5903 oder 5907, kautschutierte<br />
Gewirke und Gestricke der Position 5906, und Dochte, oder Gewirke für Glühstrümpfe,<br />
der Position 5908).