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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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e) Konfektionierte Waren nach den Regelungen der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI (siehe<br />

auch Teil II der <strong>Erläuterungen</strong> zum Harmonisierten System zum Abschnitt XI ).“<br />

Position 6005<br />

Neuer Positionswortlaut:<br />

„Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt<br />

sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004“<br />

Folgende <strong>Erläuterungen</strong> werden angefügt:<br />

„Andere Kettengewirke als solche der Position 6001; zu dieser Position gehören<br />

Kettengewirke mit einer Breite von mehr als 30 cm, ohne Elastomergarne oder<br />

Kautschukfäden, oder mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von<br />

weniger als 5 GHT. Einzelheiten bezüglich der Herstellung von Kettengewirken<br />

(einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), sind im Abschnitt<br />

„Allgemeines“ der <strong>Erläuterungen</strong> zum Harmonisierten System zu Kapitel 60 Teil A) II)<br />

beschrieben.<br />

Kettengewirke können verschiedene Formen aufweisen. Abgesehen von den gewöhnlichen<br />

Erzeugnissen ohne Durchbrüche, wie sie für die Herstellung von Bekleidung verwendet<br />

werden, sind auch durchbrochene Erzeugnisse erfasst. Diese Erzeugnisse, hergestellt auf<br />

Kettenwirkmaschinen (speziellen Raschelwirkmaschinen), gleichen dem Aussehen nach,<br />

häufig Spitzen oder Borten (sollten aber nicht diesen verwechselt werden: siehe <strong>Erläuterungen</strong><br />

zum Harmonisierten System zu Position 5804) und werden hauptsächlich <strong>zur</strong><br />

Herstellung von Gardinen benutzt. Ebenso wie maschinengefertigte Spitzen werden diese<br />

Spitzennachahmungen häufig als Meterware bestimmter Breite hergestellt, die bei der<br />

Endbearbeitung in Streifen zerschnitten wird. Diese Streifen von unbestimmter Länge<br />

verbleiben in dieser Position, so weit ihre Ränder parallel verlaufen und geradlinig zugeschnitten<br />

sind und ihre Breite 30 cm übersteigt.<br />

Nicht zu dieser Position gehören:<br />

a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in<br />

Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005).<br />

b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken ( Pos. 5807)<br />

c) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810.<br />

d) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z.B. getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen<br />

versehene Gewirke und Gestricke der Positionen 5903 oder 5907, kautschutierte<br />

Gewirke und Gestricke der Position 5906, und Dochte, oder Gewirke für Glühstrümpfe,<br />

der Position 5908).

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