Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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In den Randzahlen 03.0 und 04.0 wird die Angabe ‚Polyvinylalkohol‘ jeweils ersetzt durch<br />
‚Poly(vinylalkohol)‘.<br />
Die Randzahl 05.1 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„Zu den anderen Vinylpolymeren gehören Polyvinylether, Poly(vinylcarbazol) und<br />
Poly(vinylpyrrolidon).“<br />
Position 3906<br />
In der Randzahl 02.0 wird die Angabe ‚Polymethylmethacrylat‘ ersetzt durch<br />
‚Poly(methylmethacrylat)‘.<br />
Position 3907<br />
In der Randzahl 03.0 wird die Angabe ‚Polyoxyethylen’ jeweils ersetzt durch<br />
‚Poly(oxyethylen) (Polyethylenglykol)‘.<br />
In der Randzahl 11.1 wird die Angabe ‚Polyethylenterephthalat‘ ersetzt durch<br />
‚Poly(ethylenterephthalat)‘.<br />
In der Randzahl 14.0 wird die Angabe ‚Polybutylenterephthalat‘ ersetzt durch<br />
‚Poly(butylenterephthalat)‘.<br />
Position 3911<br />
In der Randzahl 03.1 wird die Angabe ‚Polyphenylensulfid‘ ersetzt durch<br />
‚Poly(phenylensulfid)‘.<br />
Position 3913<br />
In der Randzahl 03.0 wird die Angabe ‚Polyuronsäure‘ ersetzt durch ‚Poly(uronsäure)‘.<br />
Position 3920<br />
Nach der Randzahl 04.0 wird folgender Text eingefügt:<br />
„Zu Unterpositionen 3920 43 und 3920 49:<br />
Erzeugnisse dieser Unterpositionen unterscheiden sich auf Grund ihres Gehaltes an<br />
Weichmachern. Im hier gegebenen Zusammenhang werden Primärweichmacher und<br />
Sekundärweichmacher zusammen genommen (siehe auch Unterpositions-Anmerkung 2 zu<br />
diesem Kapitel).<br />
Primärweichmacher sind Substanzen mit geringer Flüchtigkeit, die, wenn sie zu einem<br />
Polymer zugegeben werden, im Allgemeinen eine Zunahme der Biegsamkeit des Polymers