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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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Position 8479<br />

- 120 -<br />

Die Randzahl 89.1 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„11) Schraubenein- und –ausdrehmaschinen und –apparate sowie Splint- und Nabentreiber,<br />

mit Ausnahme von Werkzeugen des Kapitels 82 oder von kleinen pneumatischen,<br />

hydraulischen oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebenen<br />

Werkzeugen, von Hand zu führen (Pos. 8467).“<br />

Kapitel 85<br />

Allgemeines<br />

Die Randzahl 07.2 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„2) Bestimmte Haushaltsgeräte (Pos. 8509) und Rasierapparate und Haarschneide- und<br />

Schermaschinen sowie Haarentferner (Pos. 8510).“<br />

Nach der Randzahl 15.0 wird folgender Text eingefügt:<br />

„B) Aufzeichnungsträger, die zusammen mit den Apparaten gestellt werden, für die sie<br />

bestimmt sind<br />

(Anmerkung 6 zu diesem Kapitel)<br />

Platten, Bänder und andere Aufzeichnungsträger der Position 8523 oder 8524 sind auch<br />

dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Apparaten, für die sie bestimmt<br />

sind, gestellt werden (z.B. eine Videokassette wird gemeinsam mit einem Videokassettenabspielgerät<br />

gestellt). Diese Anmerkung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die<br />

Aufzeichnungsträger mit anderen Waren als mit Apparaten, für die sie bestimmt sind,<br />

gemeinsam gestellt werden (z.B. Materialien <strong>zur</strong> Unterrichtung von Kindern in<br />

Mathematik, die aus einer Unterrichtsvideokassette, einem Unterrichtarbeitsbuch und<br />

einer kleinen Rechenmaschine bestehen). Wenn die Aufzeichnungsträger mit anderen<br />

Waren als mit Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sind folgende<br />

Einreihungsregeln anzuwenden:<br />

1. Wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren eine für den Einzelverkauf<br />

aufgemachte Warenzusammenstellung nach Allgemeiner Vorschrift 3 b) ergeben, ist<br />

die Zusammenstellung nach dieser Vorschrift ein<strong>zur</strong>eihen; oder<br />

2. Wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren keine für den Einzelverkauf<br />

aufgemachte Warenzusammenstellung nach Allgemeiner Vorschrift 3 b) ergeben,<br />

sind sie getrennt nach eigener Beschaffenheit ein<strong>zur</strong>eihen.<br />

Die Randzahl 16.0 wird durch folgenden Text ersetzt:

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