Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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Position 8479<br />
- 120 -<br />
Die Randzahl 89.1 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„11) Schraubenein- und –ausdrehmaschinen und –apparate sowie Splint- und Nabentreiber,<br />
mit Ausnahme von Werkzeugen des Kapitels 82 oder von kleinen pneumatischen,<br />
hydraulischen oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebenen<br />
Werkzeugen, von Hand zu führen (Pos. 8467).“<br />
Kapitel 85<br />
Allgemeines<br />
Die Randzahl 07.2 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„2) Bestimmte Haushaltsgeräte (Pos. 8509) und Rasierapparate und Haarschneide- und<br />
Schermaschinen sowie Haarentferner (Pos. 8510).“<br />
Nach der Randzahl 15.0 wird folgender Text eingefügt:<br />
„B) Aufzeichnungsträger, die zusammen mit den Apparaten gestellt werden, für die sie<br />
bestimmt sind<br />
(Anmerkung 6 zu diesem Kapitel)<br />
Platten, Bänder und andere Aufzeichnungsträger der Position 8523 oder 8524 sind auch<br />
dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Apparaten, für die sie bestimmt<br />
sind, gestellt werden (z.B. eine Videokassette wird gemeinsam mit einem Videokassettenabspielgerät<br />
gestellt). Diese Anmerkung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die<br />
Aufzeichnungsträger mit anderen Waren als mit Apparaten, für die sie bestimmt sind,<br />
gemeinsam gestellt werden (z.B. Materialien <strong>zur</strong> Unterrichtung von Kindern in<br />
Mathematik, die aus einer Unterrichtsvideokassette, einem Unterrichtarbeitsbuch und<br />
einer kleinen Rechenmaschine bestehen). Wenn die Aufzeichnungsträger mit anderen<br />
Waren als mit Apparaten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sind folgende<br />
Einreihungsregeln anzuwenden:<br />
1. Wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren eine für den Einzelverkauf<br />
aufgemachte Warenzusammenstellung nach Allgemeiner Vorschrift 3 b) ergeben, ist<br />
die Zusammenstellung nach dieser Vorschrift ein<strong>zur</strong>eihen; oder<br />
2. Wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren keine für den Einzelverkauf<br />
aufgemachte Warenzusammenstellung nach Allgemeiner Vorschrift 3 b) ergeben,<br />
sind sie getrennt nach eigener Beschaffenheit ein<strong>zur</strong>eihen.<br />
Die Randzahl 16.0 wird durch folgenden Text ersetzt: