30.04.2013 Aufrufe

Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 77 -<br />

Prozessen (wie der Pergament- oder Rohhautkonservierung) unterzogen worden, noch<br />

dürfen sie zugerichtet sein.“<br />

Position 4103<br />

Die Randzahlen 01.0 bis 12.0 werden durch folgenden Text ersetzt:<br />

„Zu dieser Position gehören:<br />

A) Alle enthaarten, rohen Häute und Felle, andere als solche der Positionen 4101 oder<br />

4102. Hierher gehören Vogelbälge, deren Federn oder Daunen entfernt worden sind, und<br />

Fisch- und Reptilienhäute und enthaarte Felle von Ziegen oder Zickeln (einschließlich<br />

solcher aus dem Yemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln).<br />

B) Rohe Häute und Felle, nichtenthaart (behaart), ausschließlich von folgenden Tieren:<br />

1. Ziegen oder Zickeln (ausgenommen solche aus dem Yemen oder von mongolischen<br />

oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln).<br />

2. Schweinen (einschließlich Pekaris).<br />

3. Gämsen und Gazellen.<br />

4. Elchen, Rentieren, Hirschen und Rehen.<br />

5. Hunden.<br />

Diese rohen Häute und Felle können frisch (grün) sein oder durch Salzen, Trocknen,<br />

Äschern oder Pickeln oder andere Methoden kurzfristig fäulnisunempfindlich gemacht<br />

worden sein (siehe die <strong>Erläuterungen</strong> zu Position 4101). Sie können auch gereinigt,<br />

gespalten oder geschabt sein, oder einem Gerb- (einschließlich Vorgerbungs-) prozess<br />

unterzogen worden sein, dürfen jedoch weder dauerhaft gegerbt oder gleichwertigen<br />

Prozessen (wie der Pergament- oder Rohhautkonservierung) unterzogen worden, noch<br />

dürfen sie zugerichtet sein.<br />

Nicht zu dieser Position gehören:<br />

a) Genießbare Häute, nicht gegart, von Tieren (Kapitel 2) oder Fischen (Kapitel 3). (In<br />

gegartem Zustand gehören diese Häute zu Kapitel 16).<br />

b) Schnitzel und ähnliche Abfälle von rohen Häuten und Fellen (Pos. 0511).<br />

c) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen der Positionen 0505 oder<br />

6701.“<br />

Position 4104<br />

Neuer Positionswortlaut:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!