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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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Waren werden als Rohhäute („rawhide“) bezeichnet) und sind zum Herstellen von<br />

Zahnrädern und anderen Maschinenteilen, Werkzeugen, Reiseartikeln usw. bestimmt.<br />

IV. Sämischleder; Lackleder und folien-kaschierte Leder; metallisierte Leder (Pos.<br />

4114).<br />

Position 4114 beinhaltet spezielle Leder, die im Positionstext genannt sind und in speziellen<br />

Bearbeitungsverfahren hergestellt werden. Die Position umfasst daher Schaf- und<br />

Lammfelle, die mit Öl gegerbt und zu Sämischleder (chamois) (einschließlich<br />

Neusämischleder) verarbeitet wurden; Leder, das mit Lack bestrichen oder überzogen oder<br />

mit einer vorgefertigten Kunststofffolie überzogen wurde (Lackleder und folien-kaschierte<br />

Leder); und Leder, das mit Metallpulver oder mit Metallfolien überzogen wurde<br />

(metallisierte Leder).<br />

V. Rekonstituierte Leder (bonded leather) auf der Grundlage von Leder oder<br />

Lederfasern hergestellt (Pos. 4115).<br />

VI. Schnitzel und andere Abfälle von Leder, oder rekonstituiertem Leder (Pos. 4115).<br />

Zu dieser Position gehören nicht Schnitzel und andere Abfälle von rohen Häuten und Fellen<br />

oder von Pelzfellen.<br />

Häute, Felle und Leder gehören in dieses Kapitel in Ganzen Häuten (auch ohne Kopf und<br />

Klauen) oder in Teilstücken (z.B. Hälften, Hechten, Croupons, Hälsen, Flanken) sowie in<br />

Streifen oder Platten. Zu bestimmten Formen zugeschnittene Lederstücke werden als Waren<br />

anderer Kapitel angesehen, insbesondere als Waren der Kapitel 42 oder 64.<br />

Gespaltene Häute und Felle oder Spaltleder werden wie die entsprechenden ganzen Häute<br />

und Felle bzw. Leder eingereiht. Das Spalten kann vor oder nach dem Gerben erfolgen.“<br />

Position 4101<br />

Neuer Positionswortlaut:<br />

„Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von<br />

Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt<br />

oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder<br />

Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten“<br />

Die Randzahlen 01.0 und 02.0 werden durch folgenden Text ersetzt:

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