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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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B. Wesentliche Änderungen der Anmerkungen und Unterpositions-<br />

Anmerkungen zum Harmonisierten System (nur <strong>zur</strong> Information). Es werden<br />

nur die geänderten Anmerkungen aufgeführt.<br />

Kapitel 3<br />

Anmerkung 1:<br />

1. Zu Kapitel 3 gehören nicht:<br />

(a) Säugetiere der Position 0106;<br />

(b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);<br />

Die bisherigen Anmerkungen 1 b) und 1 c) werden 1 c) und 1 d)<br />

Kapitel 5<br />

Anmerkung 3:<br />

3 In der <strong>Nomenklatur</strong> gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder<br />

Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns<br />

und des Wildschweins sowie alle Tierzähne.<br />

Kapitel 11<br />

Anmerkung 1:<br />

1. Zu diesem Kapitel gehören nicht:<br />

a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Position 0901<br />

oder 2101);<br />

b) zubereitetes Mehl, zubereitete Grütze, zubereiteter Grieß und zubereitete Stärke der<br />

Position 1901;.<br />

Kapitel 12<br />

Unterpositions-Anmerkung 1:<br />

1. Als “erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen” im Sinne der Unterposition<br />

1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen<br />

Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile<br />

einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm<br />

aufweisen.

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