Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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Die Randzahl 26.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„10) Poly(oxyethylen) (Polyethylenglykol) mit einem sehr niedrigen Molekulargewicht, z.B.<br />
Mischungen von Di-, Tri- und Tetra(oxyethylen)glykol.<br />
Alle anderen Typen von Poly(oxyethylen) (Polyethylenglykol) sind jedoch<br />
ausgeschlossen (Pos. 3907 oder, wenn sie die Eigenschaften von künstlichen Wachsen<br />
aufweisen, Pos. 3404).“<br />
Die Randzahl 31.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„14) Ionenaustauscher (einschließlich der Basen- und Säureaustauscher), ausgenommen<br />
Polymere des Kapitels 39. Ionenaustauscher sind unlösliche Erzeugnisse, die in<br />
Elektrolytlösungen durch eine umkehrbare Reaktion eines ihrer Ionen durch ein Ion des<br />
in Lösung befindlichen Stoffes austauschen können. Man macht von dieser Eigenschaft<br />
der Ionenaustauscher industriell Gebrauch, z. B. zum Enthärten von Wasser <strong>zur</strong><br />
Kesselspeisung, für die Versorgung von Textilbetrieben, Färbereien oder Bleichereien,<br />
ferner zum Entsalzen von Wasser für Trink- und andere Zwecke. Künstliche Zeolithe<br />
(auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen solche die Bindemittel enthalten, sind<br />
von dieser Position ausgenommen (Pos. 2842).“<br />
In der Randzahl 41.0 wird die Angabe ‚Polyvinylpyrrolidon‘ ersetzt durch<br />
‚Poly(vinylpyrrolidon)‘.<br />
In der Randzahl 67.0 wird die Angabe‚ Vinyldispersionen‘ ersetzt durch ‚Dispersionen von<br />
Vinylpolymeren’.<br />
Die Randzahlen 85.0 bis 89.0, 91.0 und 92.0 werden gestrichen.<br />
Die bisherigen Ausschlüsse c) und d) werden die neuen Ausschlüsse a) und b).<br />
Neue Position 3825<br />
Neuer Positionswortlaut:<br />
„Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder<br />
genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu<br />
diesem Kapitel genannte Abfälle“<br />
Als neue <strong>Erläuterungen</strong> wird folgender Text eingefügt: