Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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„Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich<br />
Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht<br />
zugerichtet“<br />
Die Randzahlen 01.0 bis 14.0 werden durch folgenden Text ersetzt:<br />
„Hierher gehören enthaarte Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)<br />
oder von Pferden und anderen Einhufern, die gegerbt oder getrocknet, aber nicht zugerichtet<br />
sind (siehe die <strong>Erläuterungen</strong> „Allgemeines“ zu diesem Kapitel).<br />
Nicht zu dieser Position gehören:<br />
a) Sämischleder (einschließlich Neusämischleder) (Pos. 4114).<br />
b) Schnitzel und andere Abfälle von gegerbtem oder getrocknetem Leder (Pos. 4115).<br />
c) Nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder<br />
von Pferden und anderen Einhufern, gegerbt oder getrocknet (Kapitel 43)<br />
Position 4105<br />
Neuer Positionswortlaut:<br />
„Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart,<br />
auch gespalten, aber nicht zugerichtet“<br />
Die Randzahlen 01.0 bis 11.0 werden durch folgenden Text ersetzt:<br />
„Zu dieser Position gehören enthaarte Felle von Schafen oder Lämmern (einschließlich<br />
Fellen von Haarschafen und Ziegen), die gegerbt oder getrocknet aber nicht zugerichtet<br />
wurden (siehe die <strong>Erläuterungen</strong> „Allgemeines“ zu diesem Kapitel).<br />
Schaf- oder Lammhäute haben eine gewisse Ähnlichkeit mit Ziegen- oder Zickelhäuten. Sie<br />
unterscheiden sich von den Letzteren durch eine weniger gleichmäßige Struktur und einen<br />
unregelmäßigeren Narben.<br />
Schaf- und Lammhäute sind häufig alaungegerbt (Glacéhäute)(siehe die <strong>Erläuterungen</strong><br />
„Allgemeines“ zu diesem Kapitel).<br />
Die äußere dünne Schicht oder der Narbenspalt von Schaf- oder Lammhäuten wird als<br />
„Fleur“ oder „Skiver“ bezeichnet; mit bestimmten pflanzlichen Gerbstoffen gegerbte Schafund<br />
Lammhäute werden „Basils“ genannt.<br />
Nicht zu dieser Position gehören:<br />
a) Sämischleder (einschließlich Neusämischleder) (Pos. 4114).<br />
b) Schnitzel und andere Abfälle von gegerbtem oder getrocknetem Leder (Pos. 4115).