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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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Es werden folgende <strong>Erläuterungen</strong> eingefügt:<br />

„I. Rekonstituiertes Leder<br />

- 85 -<br />

Zu dieser Gruppe gehört nur rekonstituiertes Leder, das auf der Grundlage von Leder oder<br />

Lederfasern hergestellt worden ist. Hierher gehören daher nicht Ledernachahmungen, die<br />

kein Leder enthalten, wie Kunststoffe (Kapitel 39), Kautschuk (Kapitel 40), Papiere und<br />

Pappen (Kapitel 48), bestrichene textile Flächenerzeugnisse (Kapitel 59).<br />

Rekonstituiertes Leder, das auch als „bonded leather“ bezeichnet wird, kann in<br />

verschiedenen Verfahren hergestellt werden:<br />

1. Durch Zusammenpressen von Schnitzeln, Abfällen oder Fasern von Leder unter<br />

Verwendung von Leim oder anderen Bindemitteln.<br />

2. Durch Zusammenpressen von übereinandergelegten Lederstückchen ohne Bindemittel.<br />

3. Durch Aufschließen von Lederschnitzeln oder Lederabfällen in heißem Wasser (ohne<br />

Bindemittel, wie Papierleim) in feine Fasern; der so hergestellte Brei wird dann durch<br />

Sieben, Pressen, und Walzen ohne Zugabe von Bindemitteln zu Blättern geformt.<br />

Rekonstituiertes Leder kann gefärbt, geglänzt, narbengepresst, mit Schleifstoffen geraut<br />

(Velourleder), lackiert oder metallisiert sein.<br />

Solches rekonstituiertes Leder gehört in Form von Platten, Blättern oder Streifen, auch in<br />

Rollen, zu dieser Position; wenn es jedoch anders als quadratisch oder rechteckig<br />

zugeschnitten ist, gehört es in andere Kapitel (gewöhnlich Kapitel 42).<br />

II. Schnitzel und andere Abfälle von Leder<br />

Zu dieser Gruppe gehören:<br />

1. Schnitzel und andere Abfälle von Leder (einschließlich rekonstituiertem Leder oder<br />

Pergament- oder Rohhautleder), die bei der Lederwarenherstellung anfallen und vor<br />

allem zum Herstellen von rekonstituiertem Leder oder Leim oder als Düngemittel<br />

verwendet werden.<br />

2. Abgenutzte Lederwaren, die als solche nicht mehr verwendet werden können und nicht<br />

geeignet sind, als Leder zum Herstellen anderer Waren zu dienen.<br />

3. Lederspäne und Lederpulver (Abfälle vom Lederschleifen), als Düngemittel oder zum<br />

Herstellen von Nachahmungen von Velourgeweben, rekonstituiertem Fußbodenbelag

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