Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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Die Randzahlen 81.0 und 82.1 werden durch folgenden Text ersetzt:<br />
„K) Doppelsilicate und komplexe Silikate<br />
Kapitel 29<br />
Hierzu gehören Aluminosilicate, auch wenn sie nicht aus chemisch einheitlichen<br />
Verbindungen bestehen. Aluminosilicate werden in der Glasindustrie, als Isolatoren,<br />
Ionenaustauscher, Katalysatoren, Molekularsiebe usw. verwendet.<br />
Hierher gehören auch synthetische Zeolithe mit der allgemeinen Formel<br />
M2/nO⋅Al2O3⋅y SiO2⋅w H2O, wobei M ein Kation mit der Wertigkeit n (meist ein<br />
Natrium-, Kalium-, Magnesium- oder Calcium-Kation), y größer oder gleich 2 und w<br />
die Anzahl der Wassermoleküle ist.<br />
Aluminosilicate, die Bindemittel enthalten (z. B. Zeolithe, die auf Silikaten basierenden<br />
Ton enthaltend) sind ausgeschlossen (Pos. 3824). Die Partikelgröße kann für<br />
gewöhnlich <strong>zur</strong> Identifizierung von Zeolithen, die Bindemittel enthalten, herangezogen<br />
werden (normalerweise über 5 Mikrometer).“<br />
Allgemeines<br />
Die Randzahl 27.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„Position 2940 - Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze“<br />
Position 2903<br />
In der Randzahl 15.0 wird die Angabe ‚Polyvinylchlorid‘ durch ‚Poly(vinylchlorid)‘ ersetzt.<br />
Position 2915<br />
In der Randzahl 27.0 wird der letzte Satz durch folgendes ersetzt:<br />
„Als Monomer dient es zum Herstellen von Poly(vinylacetat) (Polymere der Position 3905).“