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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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Nach der Randzahl 22.0 wird folgender neuer Absatz einfügt:<br />

„III) Organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der<br />

Haut, als Flüssigkeit oder als Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch<br />

ohne Gehalt an Seife<br />

Hierher gehören Zubereitungen zum Waschen der Haut, die ganz oder teilweise aus<br />

synthetischen organischen grenzflächenaktiven Substanzen bestehen (und Seife in<br />

beliebigem Anteil enthalten können), sofern sie als Flüssigkeit oder als Creme für den<br />

Einzelverkauf aufgemacht sind.<br />

Solche Zubereitungen, die nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegen,<br />

werden in Position 3402 eingereiht.“<br />

Der bisherige Absatz III wird Absatz IV.<br />

Position 3402<br />

Die Randzahl 26.5 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„Hierher gehören nicht organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum<br />

Waschen der Haut, die ganz oder teilweise aus synthetischen organischen<br />

grenzflächenaktiven Subtanzen bestehen (und Seife in beliebigem Anteil enthalten können),<br />

als Flüssigkeit oder als Creme und in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3401).“<br />

Position 3403<br />

In der Randzahl 02.1 wird die Angabe ‚Polyethylen- oder Polypropylenglykol‘ ersetzt durch<br />

‚Poly(oxyethylen) (Polyethylenglykol) oder Poly(oxypropylen) (Polypropylenglykol)‘.<br />

Nach der Randzahl 19.0 wird folgender neuer Ausschluss b) einfügt:<br />

„b) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als<br />

Gleitmittel auf Körperteilen bei chirurgischen Operationen oder medizinischen<br />

Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen<br />

Geräten verwendet werden (Pos. 3006).“<br />

Die bisherigen Ausschlüsse b) und c) werden die neuen Ausschlüsse c) und d).

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