Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
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Die Randzahl 17.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„c) Spielautomaten, die mit Geldmünzen, Geldscheinen, Spielmarken oder ähnlichen Waren<br />
betrieben werden (Pos. 9504).“<br />
Im Teil „Avise zum Harmonisierten System (AV)“ wird in der Randzahl 01.0 die Angabe<br />
„9508 00“ ersetzt durch „9508 90“.<br />
Kapitel 96<br />
Position 9612<br />
Positionswortlaut:<br />
Im Positionswortlaut werden jeweils die Angaben „Farbbänder“ ersetzt durch „Bänder“.<br />
Kapitel 97<br />
Allgemeines<br />
Die Randzahl 03.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„B) Briefmarken, Steuermarken und ähnliche Marken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe,<br />
Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen Waren<br />
der Position 4907 (Pos. 9704).“<br />
Position 9704<br />
Positionswortlaut:<br />
Im Positionswortlaut wird die „jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum<br />
Umlauf vorgesehen“ ersetzt durch „ausgenommen Waren der Position 4907“.<br />
Die Randzahl 01.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„Zu dieser Position gehören die nachstehend genannten Waren, entwertet oder nicht<br />
entwertet, ausgenommen Waren der Position 4907:“<br />
Die Randzahlen 07.0 bis 09.0 werden gestrichen.<br />
Die Randzahl 13.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„b) Nicht entwertete Briefmarken oder Stempelmarken, Ganzsachen und dergleichen, die im<br />
Bestimmungsland einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden (Pos. 4907)“.