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Zolltarif/Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

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Die Randzahl 17.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„c) Spielautomaten, die mit Geldmünzen, Geldscheinen, Spielmarken oder ähnlichen Waren<br />

betrieben werden (Pos. 9504).“<br />

Im Teil „Avise zum Harmonisierten System (AV)“ wird in der Randzahl 01.0 die Angabe<br />

„9508 00“ ersetzt durch „9508 90“.<br />

Kapitel 96<br />

Position 9612<br />

Positionswortlaut:<br />

Im Positionswortlaut werden jeweils die Angaben „Farbbänder“ ersetzt durch „Bänder“.<br />

Kapitel 97<br />

Allgemeines<br />

Die Randzahl 03.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„B) Briefmarken, Steuermarken und ähnliche Marken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe,<br />

Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen Waren<br />

der Position 4907 (Pos. 9704).“<br />

Position 9704<br />

Positionswortlaut:<br />

Im Positionswortlaut wird die „jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum<br />

Umlauf vorgesehen“ ersetzt durch „ausgenommen Waren der Position 4907“.<br />

Die Randzahl 01.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„Zu dieser Position gehören die nachstehend genannten Waren, entwertet oder nicht<br />

entwertet, ausgenommen Waren der Position 4907:“<br />

Die Randzahlen 07.0 bis 09.0 werden gestrichen.<br />

Die Randzahl 13.0 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„b) Nicht entwertete Briefmarken oder Stempelmarken, Ganzsachen und dergleichen, die im<br />

Bestimmungsland einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden (Pos. 4907)“.

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