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DE - International Organization for Migration

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Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen. Bei der eingehenden Kontrolle<br />

überprüft der Grenzschutzbeamte, ob ein Drittstaatsangehöriger alle Voraussetzungen für<br />

die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates (und die Ausreise aus diesem<br />

Gebiet) erfüllt.<br />

16. „Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“: eine weitere Kontrolle, die an einem eigens<br />

dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist, an dem alle<br />

Personen kontrolliert werden („erste Kontrolllinie“).<br />

17. „Asylsuchender“ oder „Asylbewerber“: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der<br />

einen Asylantrag gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen<br />

ist.<br />

18. „Antrag auf internationalen Schutz“: das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder<br />

Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann,<br />

dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären<br />

Schutzstatus anstrebt.<br />

19. „Flüchtling“: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich aus der begründeten<br />

Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen<br />

Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe außerhalb<br />

des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes<br />

nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will,<br />

oder ein Staatenloser, der sich aus denselben Gründen außerhalb des Landes seines<br />

vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder<br />

wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will.<br />

20. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“: ein Drittstaatsangehöriger oder<br />

Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der<br />

aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in<br />

sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen<br />

gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne<br />

von Artikel 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates zu erleiden, und der den Schutz dieses<br />

Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch<br />

nehmen will.<br />

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