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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

Erfolgt nach Ablauf der ersten Frist und ggf. nach Ablauf der Verlängerung keine Antwort, kommt<br />

dies einer Nichterhebung von Einwänden der ersuchten Behörde(n) gleich, und es steht der Erteilung<br />

des Visums nichts entgegen.<br />

f) Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses<br />

Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Visumantrag gestellt wurde, kann im Anschluss daran<br />

der Auslandsvertretung die Erteilung des einheitlichen Visums gestatten.<br />

Die für die Bearbeitung des Visumantrags zuständige konsularische Dienststelle kann 14 Tagen nach<br />

Weiterleitung des Antrags durch die für die Konsultation zuständige Behörde das Visum ausstellen,<br />

sofern keine ausdrückliche Entscheidung der eigenen zentralen Behörde vorliegt. Es obliegt jeder<br />

zentralen Behörde, die eigenen Auslandsvertretungen vom Beginn der Konsultationsfrist in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

Wurde bei der ersuchenden zentralen Behörde eine außerordentliche Fristverlängerung beantragt, teilt<br />

sie dies der für den Antrag zuständigen Auslandsvertretung mit; diese kann über den Antrag erst<br />

entscheiden, wenn die eigene zentrale Behörde eine Antwort erteilt hat.<br />

g) Übermittlung spezifischer Unterlagen<br />

In Ausnahmefällen kann die Botschaft, bei der der Visumantrag gestellt wurde, auf Ersuchen der<br />

konsularischen Vertretung gemäß Art. 17 SDÜ konsultierten Staates den Vordruck des<br />

Visumantrages (mit Lichtbild) übermitteln.<br />

Dieses Verfahren findet nur in Orten Anwendung, in denen es diplomatische Missionen oder<br />

konsularische Vertretungen des konsultierenden und des konsultierten Staates gibt, und dies lediglich<br />

für Staatsangehörigkeiten nach Anlage 5 Teil B.<br />

Die Antwort oder das Ersuchen um Verlängerung der Konsultation kann unter keinen Umständen auf<br />

lokaler Ebene übermittelt werden, mit Ausnahme der Konsultationen, die gemäß den derzeitigen<br />

Bestimmungen der Anlage 5 Teil B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion auf lokaler Ebene<br />

erfolgen. Für den Austausch zwischen den zentralen Behörden wird grundsätzlich das<br />

Konsultationsnetz eingesetzt.<br />

2.4. Nichtbearbeitung oder Ablehnung<br />

Wird der Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Visums von der Auslandsvertretung nicht<br />

bearbeitet oder abgelehnt, gelten für das Verfahren und die möglichen Rechtsmittel die<br />

innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.<br />

Falls ein Visum abgelehnt wird und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begründung dieser<br />

Ablehnung vorsehen, muss diese auf der Grundlage des folgenden Textes erfolgen:<br />

"Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (26 von 189)15.05.2008 16:46:56

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