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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

Vereinigte Staaten von Amerika | | | | | | X | X | X | | | | | | | | | | | | | | | |<br />

--------------------------------------------------<br />

ANLAGE 3<br />

Liste der Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese<br />

Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten<br />

Reisedokumente sind [1]<br />

Die Schengener Staaten verpflichten sich, Änderungen in Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion nicht ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vertragsparteien<br />

vorzunehmen.<br />

Hat eine Vertragspartei die Absicht, Teil II dieser Anlage zu ändern, ist sie verpflichtet, die<br />

Partnerstaaten darüber zu unterrichten und deren Interessen zu berücksichtigen.<br />

Teil I<br />

Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für<br />

alle Schengener Staaten benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im<br />

Besitz der von diesen Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente sind [2] [3]<br />

AFGHANISTAN<br />

ÄTHIOPIEN<br />

BANGLA<strong>DE</strong>SCH<br />

ERITREA [4]<br />

GHANA [5]<br />

IRAK<br />

IRAN [6]<br />

KONGO (Demokratische Republik)<br />

NIGERIA<br />

PAKISTAN [7]<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (55 von 189)15.05.2008 16:46:56

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