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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

- Bei der Akkreditierung von Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) sind unter<br />

anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: geltende Lizenz, Handelsregister, Satzung des<br />

Unternehmens, Verträge mit den Banken, mit denen es zusammenarbeitet, aktualisierte Verträge mit<br />

den Partnern der Tourismusbranche der Gemeinschaft, wobei diese Verträge alle Bestandteile der<br />

Pauschalreise abdecken müssen: (Unterbringung und sonstige Leistungen der als Paket angebotenen<br />

Pauschalreise), Verträge mit Luftfahrtunternehmen, die den Hinflug und den garantierten festen<br />

Rückflug einschließen müssen, sowie die Versicherungspolicen für die er<strong>for</strong>derlichen Kranken- und<br />

Reiseversicherungen. Die von den betreffenden Reisebüros eingereichten Visumanträge sind<br />

sorgfältig zu prüfen.<br />

b) Gleichzeitig ist im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen konsularischen Vertretungen eine<br />

Harmonisierung des Verfahrens und der Arbeitsweise sowie der Kriterien für die Kontrolle der<br />

Korrektheit der Tätigkeit der Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen<br />

und Endverkäufer) anzustreben. Diese Kontrollen müssen mindestens Folgendes umfassen:<br />

Überprüfung der Akkreditierungsunterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt, stichprobenartige<br />

Auswahl von Antragstellern, die persönlich oder telefonisch befragt werden, Überprüfung von Reisen<br />

und Unterbringung und soweit irgend möglich — anhand der Unterlagen — Überprüfung der<br />

Rückkehr der Gruppe.<br />

c) Es werden kontinuierlich In<strong>for</strong>mationen über die Arbeitsweise von Beratungsstellen, Reisebüros<br />

und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) ausgetauscht: Meldung festgestellter<br />

Unregelmäßigkeiten, regelmäßige gegenseitige In<strong>for</strong>mation über abgelehnte Visumanträge,<br />

Mitteilung von festgestellten Fälschungsverfahren bei Reisedokumenten oder Nichteinhaltung der<br />

geplanten Reise. Die Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern<br />

(Reiseunternehmen und Endverkäufer) muss eines der Themen sein, die in den im Rahmen der<br />

gemeinsamen konsularischen Zusammenarbeit regelmäßig anberaumten Sitzungen erörtert werden.<br />

d) Im Rahmen der Zusammenarbeit sind zwischen den örtlichen konsularischen Vertretungen die<br />

Verzeichnisse von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und<br />

Endverkäufer) auszutauschen, die bei den einzelnen diplomatischen oder konsularischen<br />

Vertretungen akkreditiert sind; das Gleiche gilt für den Fall des Entzugs der Akkreditierung, wobei in<br />

diesem Fall die Gründe für den Entzug anzugeben sind.<br />

e) Die Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen und Endverkäufer)<br />

müssen bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, bei denen sie akkreditiert sind,<br />

Angaben zu einem oder zwei Mitarbeitern machen, die für die Vorlage der Unterlagen zu den<br />

Visumanträgen befugt sind.<br />

[1] Nach Maßgabe von Artikel 138 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens<br />

von Schengen betreffen diese Bestimmungen lediglich das europäische Hoheitsgebiet der<br />

Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande.<br />

[2] ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.<br />

[3] In Ausnahmefällen können an der Grenze unter den Voraussetzungen nach Teil II Punkt 5 des<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (39 von 189)15.05.2008 16:46:56

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