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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien führt.<br />

2.2. Verantwortung der handelnden Dienststelle<br />

Die diplomatischen Vertreter oder die Leiter der Konsularabteilung tragen entsprechend ihren<br />

nationalen Befugnisse für die praktischen Modalitäten bei der Visaerteilung in den<br />

Auslandsvertretung die Gesamtverantwortung und sie stimmen sich untereinander ab.<br />

Die Auslandsvertretung entscheidet auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden<br />

In<strong>for</strong>mationen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation jeden Antrags.<br />

2.3. Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden<br />

Im Hinblick auf die Durchführung der Konsultation der zentralen Behörden haben die<br />

Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems beschlossen. Bei Ausfall des technischen Systems für<br />

die Konsultationen können in einer Übergangszeit und fallbedingt die folgenden Maßnahmen<br />

angewandt werden:<br />

- Beschränkung der Konsultationen auf unumgängliche Fälle<br />

- Nutzung des vor Ort vorhandenen Netzes der Botschaften und Konsulate der betreffenden Staaten<br />

für die Steuerung der Konsultationen<br />

- Nutzung des Netzes der Botschaften der Vertragsparteien, die sich a) in dem ersuchenden Land b)<br />

in dem ersuchten Land befinden<br />

- Nutzung herkömmlicher Systeme: Telefax, Telefon, usw. bei der Übermittlung zwischen<br />

Kontaktstellen<br />

- Verstärkung der Überwachung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen<br />

Die Erteilung des einheitlichen Visums und des Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das<br />

gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, an die in Anlage 5B<br />

aufgeführten Kategorien von Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, des<br />

Außenministeriums oder sonstiger Instanzen er<strong>for</strong>derlich ist (Artikel 17 Absatz 2 des<br />

Durchführungsübereinkommens) richtet sich nach folgendem Verfahren:<br />

Bei Antragstellung einer Person, die zu dieser Kategorie gehört, hat die Auslandsvertretung sich<br />

zunächst durch Abfrage des Schengener In<strong>for</strong>mationssystems zu vergewissern, dass der Antragsteller<br />

nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.<br />

Des Weiteren wendet sie folgendes Verfahren an:<br />

a) Verfahren<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (23 von 189)15.05.2008 16:46:56

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