03.10.2013 Aufrufe

DE - International Organization for Migration

DE - International Organization for Migration

DE - International Organization for Migration

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Allerdings kann Inhabern eines Seemannsbuchs oder eines besonderen Reisepapiers für<br />

Seeleute die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates in folgenden Fällen auch<br />

dann gestattet werden, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen Visums sind und/oder nicht<br />

nachweisen können, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des<br />

Lebensunterhalts verfügen:<br />

– Einschiffung an Bord eines Schiffes, das bereits in einem in einem Schengen-Staat<br />

gelegenen Hafen angelegt hat oder dort in Kürze einlaufen wird;<br />

– Durchreise in ein Drittland oder Rückreise in den Herkunftsstaat;<br />

– Dringlichkeit oder Notfälle (Krankheit, Entlassung, Ablauf des Vertrages usw.).<br />

In diesen Fällen kann Inhabern eines Seemannsbuchs oder eines besonderen Reisepapiers<br />

für Seeleute, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumpflicht unterliegen und bei<br />

der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates nicht im Besitz eines Visums<br />

sind, an der Grenze ein Visum erteilt werden (siehe Abschnitt I Ziffer 7).<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Anhang VII)<br />

- Genfer Konvention Nr. 185<br />

- Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL) vom 9. April 1965<br />

3.5 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler<br />

Organisationen<br />

3.5.1 In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann<br />

Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen, die durch von den Schengen-Staaten<br />

anerkannte Drittstaaten und deren Regierungen ausgestellt wurden, bei Reisen in<br />

Ausübung ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei<br />

Grenzübertrittskontrollen gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.<br />

Personen, die im Besitz dieser Dokumente sind, müssen nicht nachweisen, dass sie über<br />

genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen.<br />

3.5.2 Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen,<br />

so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass sie ihren Status durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte<br />

Bescheinigungen, durch einen Diplomatenpass oder auf andere Weise nachweist. Bei<br />

<strong>DE</strong> 27 <strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!