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DE - International Organization for Migration

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- Schengener Grenzkodex (Anhang II)<br />

12. Zusammenarbeit mit anderen Behörden<br />

Grenzschutzbeamte sollen eng mit allen anderen Behörden, die an der Grenze Dienst<br />

versehen, zusammen arbeiten, z.B. mit Zollbehörden oder anderen Behörden, die für<br />

Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Waren oder für Flugsicherheit verantwortlich<br />

sind.<br />

ABSCHNITT II: Landgrenzen<br />

1. Kontrolle des Straßenverkehrs<br />

1.1 Der leitende Grenzschutzbeamte der Grenzübergangsstelle muss effektive<br />

Personenkontrollen gewährleisten und gleichzeitig für einen gefahrlosen und flüssigen<br />

Straßenverkehr sorgen.<br />

1.2 Für Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, und für<br />

bestimmte Drittstaatsangehörige sollte es nach Möglichkeit gesonderte Kontrollspuren<br />

geben, die den allgemeinen Vorschriften für die Spurentrennung genügen.<br />

1.3 Kontrollen sollten nach Möglichkeit von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt werden.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Artikel 7, Anhang VI)<br />

* Empfehlenswerte Vorgehensweise:<br />

● Das Verkehrsmittel sollte durchsucht werden, wenn<br />

a) der begründete Verdacht besteht, dass in einem Fahrzeug Menschen, Drogen,<br />

Sprengstoffe und/oder Waffen versteckt sind,<br />

b) der begründete Verdacht besteht, dass Fahrzeugführer oder –insassen eine Straftat<br />

oder Ordnungswidrigkeit begangen haben,<br />

c) die Fahrzeugpapiere unvollständig oder falsch sind.<br />

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