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DE - International Organization for Migration

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g) Damit insbesondere illegale Einwanderer aufgespürt werden können, sind die von<br />

Passagieren benutzten Fortbewegungsmittel und gegebenenfalls die Ladung sowie<br />

sonstige mitgeführte Gegenstände stichprobenartig zu durchsuchen.<br />

h) Besatzungsmitglieder von Fähren sind wie Besatzungsmitglieder von<br />

Handelsschiffen zu behandeln.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Anhang VI)<br />

ABSCHNITT V: Kontrolle der Schifffahrt auf Binnengewässern<br />

1. Schifffahrt auf Binnengewässern<br />

1.1 Als Schifffahrt auf Binnengewässern über Außengrenzen gilt die Schifffahrt zu<br />

Erwerbszwecken oder die Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie<br />

anderen schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.<br />

1.2 Die Kontrollen, die bei der Binnenschifffahrt durchgeführt werden, entsprechen den im<br />

Seeverkehr generell durchgeführten Kontrollen.<br />

1.3 Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder<br />

oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord<br />

beschäftigt und in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser<br />

Personen, soweit sie an Bord wohnen.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Anhang VI)<br />

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