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DE - International Organization for Migration

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Beispiele:<br />

iii) Darf eine Luftfahrtgesellschaft bei Flügen aus Drittstaaten mit mehr als einer<br />

Zwischenlandung im Gebiet der Schengen-Staaten Fluggäste nur für den<br />

restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet zusteigen lassen, so sollten diese<br />

Fluggäste am Flughafen ihres Abflugs einer Ausreisekontrolle und am<br />

Flughafen ihrer Ankunft einer Einreisekontrolle unterzogen werden. Fluggäste,<br />

die sich bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befinden und nicht im<br />

Gebiet der Schengen-Staaten zugestiegen sind, sollten gemäß Buchstabe b<br />

Ziffer ii kontrolliert werden. Umgekehrt ist bei dieser Kategorie von Flügen zu<br />

verfahren, wenn das Ziel ein Drittstaat ist.<br />

1. Bei einem Flug von New York nach Rom mit Zwischenlandungen in Paris und Frankfurt,<br />

bei denen das Zusteigen gestattet ist, finden die Einreisekontrollen (auch für die in<br />

Paris zugestiegenen Fluggäste) in Paris und Frankfurt sowie in Rom statt (wobei<br />

Letzteres auch für die in Paris und Frankfurt zugestiegenen Fluggäste gilt).<br />

2. Bei einem Flug von Hamburg nach Kairo mit Zwischenlandungen in Brüssel und Paris, bei<br />

denen der Ausstieg gestattet ist, finden die Ausreisekontrollen in Hamburg, Brüssel und Paris statt.<br />

1.6 Muss ein Flugzeug auf dem nächstgelegenen Flugplatz landen, so kann es, wenn es sich<br />

bei diesem Flugplatz nicht um eine Grenzübergangsstelle handelt, seinen Flug nach<br />

Genehmigung der Grenzschutzbeamten und (soweit es um zollrechtliche Überprüfungen<br />

geht) der Zollbehörden <strong>for</strong>tsetzen.<br />

* Empfehlenswerte Vorgehensweise:<br />

● Nach der Landung eines Flugzeugs sollte ein Grenzschutzbeamter noch vor dem<br />

Ausstieg der Fluggäste zum Parkplatz des Flugzeugs kommen, wenn<br />

- an Bord eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde,<br />

- eine Gefahr für die innere Sicherheit besteht,<br />

- das Risiko einer illegalen Einwanderung besteht,<br />

- von anderen Ländern ausgewiesene Personen an Bord sind,<br />

- von der Besatzung unter Umständen notwendige In<strong>for</strong>mationen eingeholt werden<br />

müssen.<br />

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