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DE - International Organization for Migration

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1.2 Die Kontrollen müssen im Ankunfts- oder Abfahrtshafen an Bord des Schiffes oder in<br />

einem speziell zu diesem Zweck bestimmten Bereich in unmittelbarer Nähe des Schiffes<br />

vorgenommen werden. Den einschlägigen Übereinkommen zufolge können die Kontrollen<br />

aber auch während der Fahrt oder bei Ankunft bzw. Abfahrt des Schiffs im Hoheitsgebiet<br />

eines Drittstaates durchgeführt werden.<br />

1.3 Schiffskapitän oder Schiffsagent (d.h. die natürliche oder juristische Person, die den<br />

Schiffseigner in all seinen Funktionen als Eigner vertritt) müssen in zweifacher<br />

Ausfertigung eine namentliche Liste der Besatzungsmitglieder und aller Passagiere<br />

erstellen. Diese Liste muss folgende Angaben enthalten:<br />

– Vor- und Nachnamen,<br />

– Geburtsdatum,<br />

– Staatsangehörigkeit,<br />

– Nummer und Art des Reisedokuments sowie gegebenenfalls Visumnummer.<br />

Besatzungsmitglieder sind alle Personen, die auf einer regulären oder einer Wartungsfahrt<br />

des Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt sind.<br />

1.4 Die oben genannte(n) Liste(n) ist/sind den Grenzschutzbeamten spätestens bei Ankunft im<br />

Hafen zu übergeben. Ist dies aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich, muss eine Kopie<br />

dieser Liste(n) an die zuständige Grenzdienststelle oder Schifffahrtsbehörde gesandt<br />

werden, die sie unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleitet.<br />

1.5 Eine vom Grenzschutzbeamten ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie beider Listen ist dem<br />

Schiffskapitän auszuhändigen, der sie während der Liegezeit im Hafen auf Verlangen<br />

vorlegen muss.<br />

1.6 Jede Änderung der Besatzungs- oder Passagierliste ist den Grenzschutzbeamten vom<br />

Kapitän oder Schiffsagenten unverzüglich anzuzeigen.<br />

1.7 Der Kapitän ist verpflichtet, die Grenzschutzbeamten vor Einlaufen seines Schiffs über<br />

etwaige blinde Passagiere zu in<strong>for</strong>mieren. Solange diese sich an Bord des Schiffes<br />

befinden, ist der Kapitän für sie verantwortlich.<br />

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