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DE - International Organization for Migration

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3. Personenkontrollen bei Privatflügen<br />

3.1 Bei einem Privatflug aus einem Drittstaat muss der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten<br />

des Zielmitgliedstaats sowie gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem<br />

Abflug eine allgemeine Erklärung übermitteln, die unter anderem einen Flugplan gemäß<br />

Anlage 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und die Personalien der<br />

Fluggäste enthält.<br />

3.2 Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Schengen-Staat mit Zwischenlandungen im<br />

Gebiet anderer Schengen-Staaten müssen die zuständigen Behörden des Einreisestaats<br />

Grenzübertrittskontrollen<br />

Einreisestempel versehen.<br />

vornehmen und die allgemeine Erklärung mit einem<br />

3.3 Lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob es bei einem Flug aus dem/in das Gebiet der<br />

Schengen-Staaten tatsächlich keine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates<br />

gibt, müssen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen den<br />

allgemeinen Vorschriften entsprechende Personenkontrollen durchführen.<br />

3.4 An- und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und<br />

Kleinflugzeugen, die nur Kurzstrecken zurücklegen können, sowie Luftschiffen sind durch<br />

nationales Recht und gegebenenfalls bilaterale Abkommen geregelt.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Anhang VI)<br />

- ICAO-Abkommen<br />

ABSCHNITT IV Seegrenzen<br />

1. Allgemeine Kontrollmodalitäten für den Seeverkehr<br />

1.1 Der leitende Grenzschutzbeamte einer Grenzübergangsstelle muss dafür sorgen, dass<br />

Passagiere und Schiffsbesatzung einer effizienten Kontrolle unterzogen werden. Die<br />

Kontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse, für die das Seegebiet konstant und<br />

umfassend überwacht wird.<br />

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