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DE - International Organization for Migration

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- Kein Stempel sollte über bereits vorhandenen Stempeln, einschließlich der Stempel<br />

anderer Länder, angebracht werden.<br />

4.7 Für den Nachweis der Ein- und der Ausreise werden Stempel unterschiedlicher Form<br />

verwendet (rechteckig für die Einreise, rechteckig mit abgerundeten Ecken für die<br />

Ausreise). Diese Stempel enthalten den/die Buchstaben zur Bezeichnung des betreffenden<br />

Landes sowie die Angabe der Grenzdienststelle, das Datum, die Kontrollnummer und ein<br />

Piktogramm zur Kennzeichnung des Weges, auf dem die Einreise und die Ausreise erfolgt<br />

sind (Land-, Luft- oder Seeweg).<br />

Fragen zu Ein- und Ausreisestempeln beantworten die von den einzelnen Schengen-<br />

Staaten zu diesem Zweck eingerichteten Kontaktstellen, die auch Unterlagen über ge- oder<br />

verfälschte, abhanden gekommene oder unsachgemäß angebrachte Stempel bereitstellen.<br />

4.8 Jede Grenzübergangsstelle muss die Ein- und Ausreisestempel erfassen, die den die<br />

Kontrollen durchführenden Grenzschutzbeamten ausgehändigt und von diesen<br />

zurückgegeben werden. Dies gilt auch für die Bezugsnummer des jeweiligen Stempels, die<br />

zu einem späteren Zeitpunkt eventuell zu Vergleichszwecken benötigt wird.<br />

Die nicht verwendeten Stempel sind einzuschließen und dürfen nur befugten<br />

Grenzschutzbeamten zugänglich sein.<br />

4.9 Die Sicherheitscodes der Stempel müssen in regelmäßigen Abständen von höchstens einem<br />

Monat geändert werden.<br />

4.10 Stellt sich bei der Ausreise heraus, dass das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen<br />

keinen Einreisestempel aufweist, so kann der Grenzschutzbeamte annehmen, dass der<br />

Inhaber des Reisedokuments illegal in das Gebiet der Schengen-Staaten eingereist ist<br />

und/oder die zulässige Aufenthaltshöchstdauer überschritten hat. Ist dies der Fall, kann<br />

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften eine Strafe verhängt werden.<br />

4.11 Legt der Drittstaatsangehörige jedoch glaubhafte Nachweise vor, zum Beispiel<br />

Beförderungsscheine oder Belege für seine Anwesenheit außerhalb des Gebiets der<br />

Mitgliedstaaten, so darf keine Strafe verhängt werden; in diesem Fall muss der<br />

Grenzschutzbeamte dem Betreffenden eine besondere Bestätigung auf einem Formular<br />

aushändigen oder, falls die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, im<br />

Reisedokument direkt Ort und Zeit des Grenzübertritts angeben.<br />

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