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DE - International Organization for Migration

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Sollte ein Mitgliedstaat einem blinden Passagier den Ausstieg und damit das Betreten<br />

seines Hoheitsgebiets gestatten, müssen vor dessen Einreise die üblichen Kontrollen<br />

durchgeführt werden.<br />

1.8 Der Kapitän muss den Grenzschutzbeamten die Abfahrt des Schiffes ankündigen. Ist dies<br />

nicht möglich, muss er die zuständige Schifffahrtsbehörde benachrichtigen und dieser die<br />

zweite Kopie der zuvor vervollständigten und unterzeichneten Liste vorlegen.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Anhang VI)<br />

2. Kontrolle bei Kreuzfahrtschiffen<br />

2.1 „Kreuzfahrtschiffe“ sind Schiffe, mit denen eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan<br />

durchgeführt wird, die ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge in den<br />

verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel keine Passagiere einoder<br />

ausschiffen.<br />

2.2 Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes oder der Schiffsagent muss die Route und das<br />

Programm der Kreuzfahrt mindestens 24 Stunden vor dem Auslaufen aus dem<br />

Ausgangshafen und dem Einlaufen in jedem im Gebiet der Schengen-Staaten gelegenen<br />

Hafen den jeweiligen Grenzschutzbeamten übermitteln.<br />

2.3 Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Gebiet der<br />

Schengen-Staaten, müssen keine Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden und kann<br />

das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind. In Abwägung<br />

des Risikos im Zusammenhang mit der Sicherheit und der illegalen Einwanderung können<br />

die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe jedoch Kontrollen unterzogen werden.<br />

Beispiel:<br />

- Ein aus Griechenland kommendes Kreuzfahrtschiff läuft verschiedene Häfen in Italien an<br />

und kehrt dann nach Griechenland zurück.<br />

2.4 Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Gebiet der Schengen-<br />

Staaten als auch Häfen in anderen Staaten, so sind die Grenzübertrittskontrollen wie<br />

folgt durchzuführen:<br />

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