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DE - International Organization for Migration

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* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Artikel 10 und Anhang IV)<br />

- Richtlinie 2004/38/EG (Artikel 5)<br />

- Schengener Übereinkommen (Artikel 21)<br />

5. Lockerung der Kontrollen<br />

5.1 Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die<br />

Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Solche<br />

außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare<br />

Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz<br />

Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten<br />

unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben. Dies könnte zum Beispiel<br />

bei Überschwemmungen oder anderen schlimmen Naturkatastrophen der Fall sein,<br />

aufgrund deren die Grenze an bestimmten Grenzübergangsstellen nicht mehr passiert<br />

werden kann, sodass die betreffenden Verkehrsströme umgeleitet und an einer einzigen<br />

Grenzübergangsstelle abgefertigt werden müssen.<br />

5.2 Werden die Grenzübertrittskontrollen gelockert, so hat die Grenzübertrittskontrolle des<br />

Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der des Ausreiseverkehrs. Die Entscheidung<br />

zur Lockerung der Kontrollen ist von dem leitenden Grenzschutzbeamten der<br />

Grenzübergangsstelle zu treffen. Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur<br />

vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.<br />

5.3 Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die<br />

Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen sowohl bei der Einreise als auch bei der<br />

Ausreise gemäß Abschnitt I Ziffer 4 abstempeln und in jedem Fall eine Mindestkontrolle<br />

durchführen.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Artikel 8)<br />

6. Einreiseverweigerung<br />

6.1 Drittstaatsangehörigen ist die Einreise zu verweigern, wenn sie<br />

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