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DE - International Organization for Migration

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Einreise zu verweigern (siehe Abschnitt I Ziffer 6.3 über die Vorschriften zur<br />

Verweigerung der Einreise von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien<br />

Personenverkehr genießen).<br />

Strafrechtliche Verurteilungen allein sind noch kein hinlänglicher Grund für eine<br />

Einreiseverweigerung.<br />

* Rechtsgrundlage/Rechtsprechung:<br />

- Richtlinie 2004/38/EG (Atrikel 4, 5 und 27)<br />

- Schengener Grenzkodex (Artikel 7)<br />

- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten<br />

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit<br />

vom 21. Juni 1999<br />

- EuGH-Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C 459/99, MRAX gegen Belgien<br />

– EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C 215/03, Salah Oulane gegen<br />

Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie<br />

3.2 Staatsoberhäupter<br />

Staatsoberhäupter und Mitglieder ihrer Delegationen, deren Ein- und Ausreise den<br />

Grenzschutzbeamten auf diplomatischem Wege offiziell mitgeteilt wurde, dürfen keinen<br />

Grenzübertrittskontrollen unterzogen werden.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Anhang VII)<br />

3.3 Piloten von Luftfahrzeugen<br />

3.3.1 Piloten von Luftfahrzeugen und andere Besatzungsmitglieder in Ausübung ihres Berufes<br />

sind aufgrund ihrer Fluglizenz (Pilot’s Licence) oder eines Besatzungsausweises (Crew<br />

Member Certificate) nach Anlage 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt<br />

(ICAO-Abkommen) vom 7. Dezember 1944 zum Grenzübertritt berechtigt, wenn sie<br />

(a) in einem im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates gelegenen<br />

Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs<br />

gehen;<br />

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