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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

[3] Diese Auflage wird in Fällen gewählt, in denen in Deutschland bestimmte, durch Eintragung der<br />

genaueren Fundstelle in der Beschäftigungsverordnung näher bezeichnete Tätigkeiten ausgeübt<br />

werden sollen, die gemäß § 16 der Beschäftigungsverordnung dann keine Beschäftigung im Sinne<br />

des Aufenthaltsgesetzes darstellen, wenn sie bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf<br />

Monaten im Bundesgebiet ausgeübt werden.<br />

[4] siehe Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 22.12.2003 zur Änderung des Teils V Nr. 1.4 der<br />

GKI und des Teils I Nr. 4.1.2 des GHB zur Aufnahme einer Reisekrankenversicherung in die Liste<br />

der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums er<strong>for</strong>derlichen Belege (ABl. L 5 vom<br />

9.1.2004, S. 79).<br />

[5] siehe Art. 4 Nr. 3 lit. c der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der<br />

Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der<br />

Volkrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS), (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 14).<br />

[6] Bei Visa der Kategorie D behält sich Deutschland weitere Auflagen und Nebenbestimmungen<br />

sowie ergänzende konkretisierende Hinweise vor.<br />

[7] Nur in bestimmten Fällen (z. B. auf Verlangen einer innerdeutschen Ausländerbehörde).<br />

[8] Hier wird die genaue Bezeichnung der erlaubten selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben.<br />

[9] Hier wird durch Eintrag der Fundstelle in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) konkretisiert,<br />

welche Art von Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt werden darf.<br />

[10] Die Bedingungen/Auflagen werden neben der Visummarke in den Pass eingetragen.<br />

[11] Sofern das Visum mit Zustimmung einer deutschen Ausländerbehörde erteilt wurde, wird diese<br />

nachfolgend angegeben.<br />

[12] Diese Bestimmung gilt für Visa der Kategorien VTA, VTB, VTC und VTL. Die Visa der<br />

Kategorien VTD und VD+C können andere als die hier genannten Angaben enthalten.<br />

--------------------------------------------------<br />

ANLAGE 10<br />

Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone<br />

1. Beschreibung:<br />

Diese Zone befindet sich im unteren Teil der Visummarke unter der Rubrik für nationale<br />

Anmerkungen. Sie besteht in jedem Fall aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen. Aufgrund der<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (137 von 189)15.05.2008 16:46:56

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