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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

2.1. Einheitliches Visum<br />

Durch das einheitliche, in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt<br />

zulässiges Dokument aufgebrachte Visum erteilt eine Vertragspartei eine Genehmigung bzw. trifft sie<br />

eine Entscheidung. Sie berechtigt den visumpflichtigen Drittausländer, an einer Grenzkontrollstelle<br />

der Außengrenze des das Visum ausstellenden Staates oder an der Grenze einer anderen<br />

Vertragspartei vorstellig zu werden und je nach Kategorie des Visums um Durchreise oder Aufenthalt<br />

zu ersuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Ein- oder Durchreise gegeben sind. Der<br />

Besitz eines einheitlichen Visums verleiht dem Drittausländer kein unwiderrufliches Recht auf<br />

Einreise.<br />

2.1.1. Visum für den Flughafentransit<br />

Dieses Visum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittausländer, sich während<br />

einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der internationalen<br />

Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das<br />

Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Diese Visumpflicht stellt eine Ausnahme zu dem allgemeinen<br />

Transitprivileg dar, sich ohne Visum in dem genannten Bereich aufzuhalten zu können.<br />

Ein solches Visum ist bei den Staatsangehörigen der in Anlage 3 genannten Länder er<strong>for</strong>derlich<br />

sowie bei Personen, die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, aber im Besitz eines<br />

Reisedokumentes sind, das von den Behörden dieser Länder ausgestellt worden ist.<br />

Ausnahmen von der Flughafentransitvisumpflicht sind in Teil III der Anlage 3 geregelt.<br />

2.1.2. Durchreisevisum<br />

Visum, durch das einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsparteien<br />

gestattet wird, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen.<br />

Dieses Visum kann erteilt werden, um einmal, zweimal oder in Ausnahmefällen auch mehrere Male<br />

durchzureisen, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.<br />

2.1.3. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise<br />

Visum, durch das einem Drittausländer die Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien für einen<br />

ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer<br />

Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise<br />

gestattet wird, soweit mit der Einreise nicht die Einwanderung angestrebt wird. Dieses Visum kann in<br />

der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.<br />

Bestimmten Drittausländern, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig in eine oder mehrere<br />

Vertragsparteien begeben müssen, kann das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt für mehrere<br />

Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate pro Halbjahr<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (9 von 189)15.05.2008 16:46:56

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