03.10.2013 Aufrufe

DE - International Organization for Migration

DE - International Organization for Migration

DE - International Organization for Migration

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen<br />

Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.<br />

2. Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das<br />

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus<br />

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler<br />

Verpflichtungen für er<strong>for</strong>derlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die<br />

Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen<br />

Vertragsparteien darüber unterrichten muss.<br />

Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.<br />

Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen<br />

nach Artikel 11 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 16 i.V.m. Artikel 5 Abs. 2 erfüllt werden<br />

(siehe V, 3).<br />

Artikel 11 Absatz 2<br />

(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres<br />

einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.<br />

Artikel 14 Absatz 1<br />

(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der<br />

Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien<br />

gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu<br />

beschränken.<br />

Artikel 16<br />

Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von<br />

dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht<br />

sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu<br />

erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser<br />

Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.<br />

V. BEARBEITUNG UND ENTSCHEIDUNG<br />

Die Auslandsvertretung überprüft zunächst die eingereichten Unterlagen (1.) und zieht diese<br />

anschließend zur Entscheidung über den Visumantrag (2.) heran:<br />

Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (17 von 189)15.05.2008 16:46:56

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!