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DE - International Organization for Migration

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(b) sich in das Gebiet der Gemeinde begeben, zu der ein im Hoheitsgebiet eines<br />

Schengen-Staates gelegener Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört;<br />

(c) sich mit einem beliebigen Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet<br />

eines Schengen-Staates gelegenen Flughafen begeben, um an Bord eines<br />

von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.<br />

In allen anderen Fällen müssen die allgemeinen Einreisevoraussetzungen für<br />

Drittstaatsangehörige erfüllt sein.<br />

3.3.2. Bei den Kontrollen in Flughäfen sollte das Flugpersonal nach Möglichkeit bevorzugt<br />

abgefertigt, d. h. entweder vor den Fluggästen oder an eigens dazu vorgesehenen Orten<br />

kontrolliert werden. Gegenüber amtsbekanntem Flugpersonal können sich die<br />

Grenzkontrollen auf Stichproben beschränken.<br />

3.4 Seeleute<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Anhang VII)<br />

- ICAO-Abkommen<br />

3.4.1 Seeleute können mit einem besonderen Reisepapier für Seeleute gemäß der Genfer<br />

Konvention vom 19. Juni 2003 (Nr. 185), dem Londoner Übereinkommen vom 9. April<br />

1965 (FAL-Übereinkommen) und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im<br />

Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden an Land gehen, sofern dieses Dokument<br />

von dem betreffenden Schengen-Staat anerkannt wurde. Wenn sie in der zuvor von den<br />

zuständigen Behörden kontrollierten Besatzungsliste ihres Schiffes eingetragen sind,<br />

brauchen sie sich nicht an eine Grenzübergangsstelle zu begeben.<br />

Wenn es jedoch aufgrund eines Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der<br />

illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist, müssen Seeleute der bei Drittstaatsangehörigen<br />

üblichen eingehenden Kontrolle unterzogen werden.<br />

3.4.2 Seeleute, die sich außerhalb der in der Nähe des Hafens gelegenen Gemeinden aufhalten<br />

wollen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der<br />

Schengen-Staaten erfüllen.<br />

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