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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

10. Weitere Familiennamen (Geburtsname, ggf. Name nach der Heirat; bezweckt wird, die<br />

Identifizierungsmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der<br />

Vertragsparteien sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Staates, dessen<br />

Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu vervollständigen.)<br />

11. Andere von den Auslandsvertretungen als nützlich erachtete Angaben wie die in den Pass des<br />

Antragstellers eingetragenen, mitreisenden Personen (Ehefrau, Kinder), sowie die bereits vom<br />

Antragsteller erhaltenen Visa und die mit demselben Reiseziel zusammenhängenden Visumanträge.<br />

Diese Angaben sind dem Antragsvordruck in der Reihenfolge zu entnehmen, in der sie dort<br />

erscheinen.<br />

Diese In<strong>for</strong>mationen werden von den zentralen Behörden für die Konsultation herangezogen, wobei<br />

grundsätzlich der ersuchende Staat den Übermittlungsweg festlegt. In jedem Falle muss<br />

nachgewiesen werden können, zu welchem Datum und um welche Uhrzeit das Ersuchen gestellt<br />

wurde und wann dieses bei den ersuchten Behörden eingegangen ist.<br />

d) Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale<br />

Behörden<br />

Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt wurde, übermittelt das Ersuchen an die<br />

zentrale(n) Behörde(n) des/der Staate(en), der/die um Konsultation gebeten hat/haben. Die zentralen<br />

Behörden sind die Behörden, die von den Staaten zur Erfüllung dieser Aufgaben bezeichnet wurden.<br />

Diese Behörde(n) teil(t)(en) der ersuchenden zentralen Behörde nach der er<strong>for</strong>derlichen Prüfung das<br />

Ergebnis der Konsultation mit.<br />

e) Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung<br />

Die Frist für die Übermittlung des Ergebnisses an die ersuchende zentrale Behörde beträgt höchstens<br />

sieben Kalendertage. Die Frist von sieben Kalendertagen beginnt mit der Übermittlung der<br />

Konsultation von der ersuchenden zentralen Behörde an die ersuchte zentrale Behörde.<br />

Beantragt eine der ersuchten zentralen Behörden im Laufe der sieben Kalendertage bei der<br />

ersuchenden Behörde eine Verlängerung der Frist, kann diese um weitere sieben Tage verlängert<br />

werden.<br />

In Ausnahmefällen kann die ersuchte zentrale Behörde unter Angabe von Gründen um eine<br />

Verlängerung der Frist um mehr als sieben Tage ersuchen.<br />

Die ersuchten zentralen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, in dringenden Fällen so schnell wie<br />

möglich eine Antwort zu übermitteln.<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (25 von 189)15.05.2008 16:46:56

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